Gewerbegebiet Kuglhof II
Pfaffenhofener Ratsbegehren wird Fall für Kommunalaufsicht

02.02.2023 | Stand 17.09.2023, 4:02 Uhr

„Grüner“ Gewerbepark: Die Interessengemeinschaft „Stoppt den Flächenfraß“ hält diese Formulierung, die auch Teil des Ratsbegehrens zu Kuglhof II ist, für unzulässig. Klären soll das die Kommunalaufsicht am Landratsamt – oder notfalls das Verwaltungsgericht. Foto: Wassermann/Archiv

Der Bürgerentscheid am 2. April über die Ausweisung des Gewerbegebiets Kuglhof II ist beschlossene Sache. Doch die Auseinandersetzung zwischen der Interessengemeinschaft „Stoppt den Flächenfraß“ (IG) und der Stadt Pfaffenhofen geht unvermindert weiter: Weil die IG das vom Stadtrat einstimmig beschlossene Ratsbegehren für unzulässig hält, hat sie nun die Kommunalaufsicht eingeschaltet. Und auch der Gang vors Verwaltungsgericht bleibt eine Option.

Vorwurf der irreführenden Formulierungen

In einem Schreiben an die Rechtsaufsicht am Landratsamt beantragt die IG die Überprüfung der Zulässigkeit des Ratsbegehrens. Sie argumentiert, die Fragestellung („Sind Sie dafür, dass die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm den Bebauungsplan ‚Kuglhof II‘ für ein nachhaltiges Gewerbegebiet mit Pfaffenhofener Südumgehung vorantreibt?“) sei rechtswidrig. So sei etwa die Bezeichnung des Gewerbegebietes als „nachhaltig“ irreführend. Der Begriff erwecke den Eindruck, dass es durch die Planung zu keinen Eingriffen in die Natur kommt, was falsch sei. Auch der Titel des Ratsbegehrens („Wohlstand sichern, Klima schützen – Ja zum grünen Gewerbepark mit Südumgehung“) wird als unzulässig erachtet: Der Begriff des „grünen“ Gewerbegebiets vermittle ebenfalls einen falschen Eindruck. „Auch dieser Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot führt zur materiellen Unzulässigkeit des Ratsbegehrens“, heißt es im Schreiben der IG an die Kommunalaufsicht.

Die Initiatoren der Bürgerbegehrens sehen beim Ratsbegehren zudem einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot – konkret bei der Fragestellung, die auf die Südumgehung Bezug nimmt. Sie vermenge ein Bebauungsplanverfahren mit einer Staatsstraße, die in der ausschließlichen Zuständigkeit des Freistaates Bayerns liege . Den Bürgern werde suggeriert, dass die Stadt die Südumgehung vorantreiben könne. Zur Erinnerung: Mit dem Argument fehlender Zuständigkeit hatte seinerseits der Stadtrat das zweite Bürgerbegehren der IG für nicht zulässig erklärt. „Ein Ratsbegehren kann sich nicht herausnehmen, was einem Bürgerbegehren verwehrt wird“, kritisiert daher IG-Sprecher Manfred „Mensch“ Mayer.

Stadt sieht keine unzulässige Kopplung

Doch letztlich geht es bei solchen Fragen um juristische Spitzfindigkeiten. Wie jedenfalls Stadtjurist Florian Erdle auf Anfrage erklärt, könne er keine unzulässige Kopplung erkennen. „Nicht die Erwähnung der Straße ist der Punkt“, erklärt Erdle die Sichtweise der Stadt. „Maßgeblich ist, dass die Begründung des Bürgerbegehrens impliziert, dass sich durch ein erfolgreiches Bürgerbegehren die Straßenführung ändert.“ Bei der Fragestellung der Stadt hingegen gehe es um eine Bauleitplanung, deren Umgriff exakt auf die nebenliegende Trasse der Ortsumfahrung abgestimmt sei. Daher sei der Verlauf der Umgehungsstraße nachrichtlich – also ohne Rechtswirksamkeit – auch im Bebauungsplan dargestellt. „Eine unzulässige Koppelung ist darin nicht zu sehen“, so Erdle.

Zwei Verwaltungsklagen stehen noch im Raum

Offen ist, wie nun die Rechtsaufsicht diese Frage bewerten wird – und wie es um die Erfolgsaussichten für die IG steht. Das Landratsamt Pfaffenhofen bestätigt zwar den Eingang des Schreibens. Eine Prüfung seitens der Behörde steht allerdings noch aus. Doch wie Bürgermeister Thomas Herker (SPD) bei der Stadtratssitzung vom 19. Januar bekanntgab, habe die Stadt bei der Fragestellung bereits vorab Rücksprache mit der Kommunalaufsicht gehalten. „Wir haben da keine eigenwillige Rechtsauslegung“, betonte Herker.

Mayer hingegen ist zuversichtlich: „In der Sache ist die Rechtssprechung klar“, sagt er mit Blick auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, laut dem Vertreter eines Bürgerbegehrens zur Sicherung eines fairen Verfahrensablaufs auch das Recht haben, ein konkurrierendes Ratsbegehren abzuwehren, wenn dieses so formuliert ist, dass damit die Entscheidungsfreiheit der Bürger bei der Abstimmung beeinträchtigt wird. Und sollte das Landratsamt zu einer anderen Einschätzung kommen, hält sich die IG ausdrücklich den Rechtsweg offen.

Ein möglicher Gang vors Verwaltungsgericht steht außerdem noch wegen des vom Stadtrat als unzulässig abgelehnten zweiten Bürgerbegehrens zur Südumgehung aus. Doch „Mensch“ Mayer lässt sich nicht in die Karten schauen, ob der Rechtsweg tatsächlich beschritten wird: „Da sind wir noch im Entscheidungsprozess.“

PK