Eichstätt
Saftige Geldstrafe

VfB Eichstätt muss 851 Euro bezahlen

28.11.2018 | Stand 02.12.2020, 15:08 Uhr

Eichstätt (dno) Dem Fußball-Regionalligisten VfB Eichstätt ist der 3:0-Sieg beim FC Bayern München II teuer zu stehen gekommen.

Das Sportgericht Bayern brummte den Domstädtern mit Urteil vom vergangenen Dienstag "wegen Verletzung der Platzdisziplin durch Zuschauerverhalten" eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro auf. Die 51 Euro für die Kosten des Verfahrens hat der VfB ebenfalls zu tragen.

Was war passiert? Nach dem dritten Treffer durch Yomi Scintu in der 68. Minute zündete ein euphorisierter VfB-Anhänger auf der Haupttribüne eine Bengalo-Fackel ab - und wenn es um Pyrotechnik geht, dann kennen die Sportrichter keine Gnade. Erst vor rund vier Wochen war der 1. FC Schweinfurt 05 mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 3.200 Euro belegt worden, weil im Toto-Pokalspiel gegen den FC Würzburger Kickers drei pyrotechnische Fackeln und drei Rauchkörper gezündet worden waren. In die Urteilsbegründung waren ähnliche Vorfälle aus der jüngeren Vergangenheit mit einbezogen worden.

Für das Fehlverhalten seiner "Fans" (tätliche Übergriffe im Zuschauerbereich, massive Beleidigungen, rassistische Äußerungen gegenüber Spielern, ein versuchter Platzsturm und ein Bierbecherwurf auf einen Schiedsrichter-Assistenten) ist in diesen Tagen auch der FC Eintracht Bamberg bestraft worden. Der Tabellenführer der Fußball-Landesliga Nordost erhielt - auch weil er vorher schon wegen dem unerlaubten Einsatz von Pyrotechnik verurteilt worden war - einen Punkt Abzug, 3000 Euro Geldstrafe und das nächste Heimspiel muss unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Beim VfB Eichstätt berücksichtigten die Richter in ihrer Urteilsfindung, dass der Verein in einer vergleichbaren Konstellation bislang sportgerichtlich nicht in Erscheinung getreten war. Allerdings kam erschwerend hinzu, dass das Spiel aufgrund des Abrennens der pyrotechnischen Fackel zwei Minuten unterbrochen werden musste.

Als Grund für die Geldstrafe führte das Sportgericht - vertreten durch die Richter Dr. Kern, Loder und Ferber - Paragraf 73 Abs. 2 Buchst. b) der Rechts- und Verfahrensordnung an. Demnach hat auch der Gastverein die Pflicht, die am Sportplatz anwesenden Personen, insbesondere den Schiedsrichter, die SR-Assistenten und den Spielgegner ausreichend zu schützen.   Dies umfasst auch, dass während des Spieles und nach Spielende Störungen jeglicher Art, die insbesondere der Gebrauch pyrotechnischer Gegenstande zweifellos darstellen, zu unterbleiben haben. Dabei reicht es aus, dass ein Anhänger oder Zuschauer, der dem betroffenen Verein zugeordnet werden kann, einen schuldhaften Verstoß begangen hat. Es ist nicht einmal notwendig, dass der Name des Zuschauers festgestellt wird. Allerdings weist das Sportgericht darauf hin, dass im Falle der nachträglichen Täteridentifizierung und Benennung unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 RVO (begründeter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) auch nach Rechtskraft der Entscheidung eine nicht unerhebliche Reduzierung der Geldstrafe möglich ist. Darüberhinaus wäre es auf zivilrechtlichem Wege denkbar, den oder die Täter in Regress zu nehmen.