Steuererklärung
Grundsteuer: Neumarkter Finanzamt erklärt die häufigsten Fehler

07.01.2023 | Stand 17.09.2023, 6:03 Uhr

Die Grundsteuererklärung stellt und stellte viele Menschen auch im Landkreis Neumarkt vor Herausforderung. Foto: Weißbrod/dpa

Neumarkt. Die Grundsteuerreform in Bayern beschäftigt auch im Landkreis Neumarkt viele Haushalte. Bis 31. Januar 2023 müssen Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben.



Das Finanzamt in Neumarkt erklärt die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererklärung und gibt Hinweise. Bei Garagen gilt es den Freibetrag von 50 Quadratmetern zu beachten. Bürger erklärten häufig die Nutzfläche ihrer Garage vollständig, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 Quadratmetern zu berücksichtigen, berichtet das Finanzamt. Bei der anzugebenden Nutzfläche aller einer zur Wohneinheit gehörenden Garagen sei in fast allen Fällen der hierfür vorgesehene Freibetrag zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag übersteigt. Ist die Fläche aller Garagen insgesamt beispielsweise nur 25 Quadratmeter groß, so ist null Quadratmeter einzutragen. Stellplätze im Freien und Carports müssen laut Finanzamt nicht eingetragen werden.



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Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden nach Aussage der Behörde oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von 30 Quadratmeter berücksichtigt werde. Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 Quadratmeter ist. Auch hier ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen einzutragen, die den Freibetrag übersteigt.

Was ist die Nutzfläche?

Ein weiterer auftretender Fehler: Bürger machen bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist. Danach gehören Zubehörräume (wie z. B. Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume) nicht zur Wohnfläche. Eine Nutzfläche ist bei Wohngebäuden nur anzugeben, soweit diese gewerblich oder zu freiberuflichen Zwecken genutzt werden.

Da sich der Grundsteuermeßbetrag bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken anders ermittele, sei es wichtig, diese auch als solche zu erklären, betont das Finanzamt. Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören: aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau oder Fischereibetriebe, außerdem einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind. Ebenso ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

Hingegen gehören land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zum Grundvermögen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind. Das Wohngebäude mit Garten gehört immer zum Grundvermögen, auch bei Land- und Forstwirtschaft.

Fristen beachten

Was ist zu tun, wenn in der Grundsteuererklärung ein solcher Fehler gemacht wurde? Die Betreffenden müssen das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln. Wer noch keinen Bescheid vom Amt bekommen hat, kann digital über Elster oder schriftlich eine korrigierter Fassung abgeben. Wer einen Bescheid erhalten hat, kann innerhalb der Frist gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler einlegen.

Informationen zu den Frist sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.