Sonderfälle bei Zertifikaten
Verschiedene Regelungen nach der Impfung

Bei der Ausstellungen von Zertifikaten gibt es einige Sonderfälle zu beachten

16.02.2022 | Stand 23.09.2023, 2:43 Uhr

Bei der Ausstellung von Corona-Impfzertifikaten gibt es einige Sonderregelungen. Foto: S. Hofmann

Johnson & Johnson: Neuerungen gibt es beispielsweise für Personen, die mit dem Wirkstoff von Johnson & Johnson geimpft sind. In diesem Fall gelten in Deutschland diejenigen, die nur eine Dosis erhalten haben, seit dem 12. Januar nicht mehr als vollständig geimpft. Es bedarf daher einer zweiten Impfung. Diese muss dann mit einem der beiden in Deutschland zugelassenen m-RNA-Impfstoffe erfolgen.

Neue Nummerierung: Auch bei der Nummerierung (Nummer der Dosis) von Covid-19-Impfungen gibt es seit Februar neue Vorgaben. Zum Beispiel erhalten Johnson&Johnson-Geimpfte einen Nachweis mit der Bezeichnung „Impfung 2/1“, wenn sie zwei Dosen erhalten haben. In Deutschland wird die zweite Impfung nicht mehr als Booster gerechnet.

Vollständig geimpft: Als vollständig geimpft gilt eine Person, wenn ihr zwei Impfstoffdosen verabreicht wurden oder wenn ihr nach einer Infektion eine Dosis verabreicht wurde oder umgekehrt. Nach zwei Infektionen gilt eine Person derzeit nicht als vollständig geimpft. Auch im Falle von Johnson & Johnson sind zwei Impfungen notwendig, um als vollständig geimpft zu gelten. Die Grundimmunisierung ist am 15. Tag nach der zweiten Impfung erreicht. Abweichend davon ist eine einzelne Dosis ausreichend, wenn ein positiver Antikörpertest nachgewiesen werden kann und dieser Test vor einer Impfung gegen Covid-19 vorgenommen worden ist. Diese Person gilt ab dem Tag der verabreichten Dosis als vollständig geimpft. Eine Dosis ist auch dann ausreichend, wenn eine Person eine durchgemachte Infektion nachweisen kann und zum Zeitpunkt des Nachweises noch keine Impfung erhalten hat. Ab dem Tag der verabreichten Dosis gilt diese Person als vollständig geimpft. Eine dritte Möglichkeit, mit nur einer Impfung als grundimmunisiert zu gelten, ist, wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfung eine Infektion mit dem Corona-Virus Sars-CoV-2 durchgemacht hat. Diese Person gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests als vollständig geimpft.

Auffrischungsimpfung: Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab zwölf Jahren eine Auffrischung. Erwachsene (Personen ab 18 Jahren) sollen drei Monate nach der Grundimmunisierung „geboostert“ werden. Dazu ist eine einmalige Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vorgesehen. Für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren wird eine Boosterung mit Comirnaty drei bis sechs Monate nach der Grundimmunisierung empfohlen.  Als „geboostert“ gilt man ab dem Tag der Auffrischungsimpfung.  Eine solche kann erfolgen, wenn die Grundimmunisierung mindestens drei Monate zurückliegt. Die Auffrischungsimpfung ist ohne Wartezeit sofort gültig.

Genesenennachweis: Einen Genesenennachweis erhalten alle Personen, die mittels PCR-Test nachgewiesen eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht haben. Diesen Nachweis erhält man in der Apotheke. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich: Der Laborbericht oder die Benachrichtigung des positiven Testergebnisses und/oder der Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes und – in Einzelfällen – ein negativer Test zum Ende der Quarantäne. Als genesen gilt man 28 Tage nach dem positivem PCR-Test und längstens 90 Tage.

Zweite Auffrischungsimpfung: Eine zweite Auffrischung empfiehlt die STIKO für besonders gefährdete und exponierte Personengruppen. Das sind zum Beispiel Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Pflegeeinrichtungen, Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren sowie Personal von medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen. Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung positiv auf Covid-19 getestet wurden, sind davon ausgenommen. Die zweite Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens drei Monate nach der ersten mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personal in medizinischen Einrichtungen soll die zweite Auffrischung frühestens nach sechs Monaten erhalten.

DK