Hadrianische Teilung

20.03.2015 | Stand 02.12.2020, 21:31 Uhr

Zu dem Bericht „Illegal auf Schatzsuche“ (EK vom 13. März 2015):

In dem Artikel ist zu lesen: „Dabei stellten die Beamten fest, dass die beiden Männer bereits zehn handgeschmiedete Nägel aufgestöbert hatten. Nun werden Ermittlungen wegen des Verdachts der Fundunterschlagung gegen beide Personen eingeleitet, denn derartige historische Funde sind grundsätzlich staatliches Eigentum.“

Hierzu stellt die Deutsche Sondengänger Union als Vereinigung deutscher Sondengänger fest: Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus Paragraf 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Somit gehören dem Finder der zehn Nägel fünf Nägel und dem Grundstückseigentümer fünf Nägel.

Weiter heißt es: „Nach Angaben der Polizei muss mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgeklärt werden, wie hochwertig die Nägel einzuschätzen sind.“ Hierzu wird festgestellt: Da in keiner bayrischen Denkmalliste Nägel als Bodendenkmäler eingetragen sind, kann davon man ausgehen, dass es sich auch bei den hier gefundenen zehn Nägeln nicht um Bodendenkmäler handelt. Somit müssen die Nägel nicht der Denkmalschutzbehörde angezeigt werden.

Axel York Thiel-von Kracht

Deutsche Sondengänger Union

Königstein