Verjährung - Wann Mieter die Rechnung verweigern können

03.01.2018 | Stand 02.12.2020, 17:00 Uhr

Offene Mietforderungen oder Nebenkostenabrechnungen verjähren nach bestimmten Fristen. Die Zeitfenster dafür sind unterschiedlich lang.

In der Regel profitieren Vermieter von ihren Mietern. Doch das ist nicht immer der Fall. Bemerkt ein Vermieter Zahlungsversäumnisse seines Mieters nicht rechtzeitig, kann er leer ausgehen. Vermieter besitzen nämlich nur bestimmte Zeitfenster, in denen sie offene Kosten von ihren Mietern einfordern dürfen. Verstreicht der Zeitraum ungenutzt, verjährt die offene Forderung und der Mieter ist fein raus.

Die Verjährungsfristen sind allerdings nicht einheitlich. Für verschiedene Kostenarten gelten unterschiedlich lange Zeiträume. So haben Vermieter für die Nebenkosten deutlich weniger Zeit, um offene Rechnungen einzutreiben, als für ausstehende Mietzahlungen.

Nebenkosten verjähren nach einem Jahr
Die Nebenkosten werden gewöhnlich einmal im Jahr abgerechnet. Dazu hat der Vermieter maximal zwölf Monate nach der fälligen Abrechnungsperiode Zeit, eine ordentliche Abrechnung vorzulegen. Hält der Vermieter die Frist nicht ein, kann er nicht gezahlte Beträge nicht mehr geltend machen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht verschuldet hat, zum Beispiel, weil der Heizungsableseservice nicht rechtzeitig erschienen ist.

Flattert die Nebenkostenabrechnung pünktlich ins Haus, der Mieter hat aber berechtigte Einwände dagegen, so muss er dies ebenfalls binnen zwölf Monaten dem Vermieter mitteilen. Versäumt der Mieter den fristgerechten Einspruch, gilt die Nebenkostenabrechnung als stillschweigend akzeptiert. Anders sieht es mit Nachzahlungsforderungen aus. Waren die Vorauszahlungen zu gering und sind Nachzahlungen fällig, besteht eine dreijährige Verjährungsfrist.

Mietforderungen gelten drei Jahre
Eine dreijährige Verjährungsfrist gilt auch bei der Miete. Versäumt es der Vermieter, die Mietzahlungen rechtzeitig einzutreiben, schaut er nach Ablauf von drei Jahren in die Röhre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Miete geschuldet wird. Der gleiche Zeitraum gilt auch andersherum: Will der Mieter zu viel gezahlte Miete zurückhaben, muss er dies binnen drei Jahren bei seinem Vermieter geltend machen ? ansonsten erlischt sein Anspruch.

Geld für Schönheitsreparaturen
Malert oder Tapeziert ein Mieter seine Wohnung selbst, obwohl er dies laut Mietvertrag gar nicht muss, so kann er die entstandenen Kosten vom Vermieter zurückfordern. Das Zeitfenster dafür ist aber sehr eng. Lediglich sechs Monate stehen dem Mieter dafür zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist braucht der Vermieter nichts mehr zu erstatten.

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