München
Urteil im Streit um Videos

27.07.2016 | Stand 02.12.2020, 19:29 Uhr

München (PK) Im Rechtsstreit um die Videoberichterstattung im bayerischen Amateur-Spitzenfußball hat das Landgericht München I eine Klage von Zeitungsverlagen gegen einzelne, die Video-Akkreditierungsrichtlinien für Medien betreffende Passagen der Zulassungsunterlagen des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) für die Bayern- und Landesliga abgewiesen.

Die Richter bestätigten damit erneut die Rechtsposition des BFV.

BFV-Präsident Rainer Koch erklärt: "Wir handeln entgegen anderslautender Behauptungen nur im Auftrag und Interesse unserer Vereine. Die Klubs der Regionalliga Bayern, der beiden Bayernligen und der fünf Landesligen haben sich auf den Sommertagungen im letzten Jahr in geheimer Abstimmung zu über 90 Prozent für eine gemeinsame Wahrnehmung und Verwertung der Videorechte im Zusammenwirken mit dem BFV ausgesprochen. Vor der Saison 2016/2017 haben ausnahmslos alle Vereine ohne Einwände gegen die Zulassungsvoraussetzungen ihre Bewerbungsunterlagen eingereicht. Nicht nur die drei Bundesligen, sondern auch der Amateur-Spitzenfußball hat einen Wert und der steht den Vereinen zu. Mögliche Gelder schüttet der BFV gemäß seinen Regularien zu 90 Prozent wieder an die Klubs aus."

Neben der Zahlung eines Entgelts für die Videorechte in den bayerischen Verbandsligen (Regionalliga Bayern = 1000 Euro, Bayernliga = 500 Euro; Landesliga = 250 Euro pro Spiel) bieten der BFV und die Vereine den Medien eine Alternative an. Diese können auch ohne Gebühr filmen, ihre Bilder kommerziell verwerten und zusätzlich vom BFV produzierte Videoberichte zu Auswärtsspielen ihrer regionalen Vereine kostenlos bekommen, wenn sie ihre Berichte im Gegenzug auch dem gemeinsamen Videoportal des BFV und seiner Vereine (bfv.tv) zur Verfügung stellen. Von dieser Möglichkeit machen in der Saison 2016/2017 aktuell 15 Medien Gebrauch.

Im sogenannten "Hartplatzhelden-Urteil" hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2010 festgehalten, dass sich ein Verband wie der BFV im Zusammenwirken mit seinen Vereinen über das Hausrecht eine Verwertung für seine Videoportale sichern kann. Filmaufnahmen können so unterbunden oder nur gegen Entgelt zugelassen werden.