Unfallversicherung - Verwirrende Varianten und Bedingungen

28.08.2012 | Stand 03.12.2020, 1:08 Uhr

Gegen die finanziellen Folgen von Unfällen im häuslichen Bereich oder beim Sport schützen Unfallversicherungen. Aber die Versicherungsbedingungen vieler Unfallversicherungen weisen einige Fallstricke auf.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes kommen rund 58 Prozent der in Deutschland bei einem Unfall verletzten Menschen im heimischen Haushalt oder in ihrer Freizeit zu Schaden. Bei Unfällen im häuslichen Umfeld ist die Quote bei Frauen doppelt so hoch wie bei Männern (37 zu 18,4 Prozent). Besonders gefährdet ist insbesondere die Altersgruppe der 15 bis 40Jährigen. Ihr Anteil an allen Unfällen beträgt insgesamt 40 Prozent, bei Männern erhöht sich dieser Wert sogar auf 50 Prozent.

Zwar haben Versicherte in Deutschland rund 28 Millionen Unfallversicherungen abgeschlossen, aber nach Angaben von Verbraucherschützern erhalten längst nicht alle Verletzten nach einem Unfall Geld, denn die Versicherungsbedingungen schließen Leistungen in vielen Fällen aus. Laut Definition des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kann nur von einem Unfall gesprochen werden, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Danach ist der Begriff plötzlich eine zeitliche Festlegung. Die private Unfallversicherung leistet also beispielsweise nicht, wenn erst im Laufe einer bestimmten Zeitspanne Schäden auftreten. Zieht sich jemand zum Beispiel bei einer Hochgebirgstour Erfrierungen zu, so dass mehrere Zehen amputiert werden müssen, ist das kein Unfall. Das Erfrieren ist kein plötzliches Ereignis, spätere Folgen sind tendenziell nicht versichert.

Das den Schaden herbeiführende Ereignis muss von außen auf den Körper der versicherten Person eingewirkt haben. Hier kommen insbesondere mechanische, elektrische, chemische und thermische Einwirkungen in Betracht. Wenn beispielsweise ein Fußgänger oder Läufer über eine lose Bodenplatt oder einen Kanaldeckel stolpert, ist das ein Unfall. Wenn Sie beim Gehen oder Laufen auf offener Fläche hingegen umknicken und stürzen, der Unfall also Folge Ihrer Eigenbewegung ist, zahlt die Versicherung nur, wenn der Versicherungsvertrag diese Bewegungen einschließt. Immerhin 52 Prozent der Menschen, die über eine Unfallpolice verfügen, haben diesen Passus nicht, zeigt eine in diesem Jahr durchgeführte Befragung der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Auftrag der Gothaer. 25 Prozent der Befragten wussten darüber hinaus nicht, ob ihre Unfallversicherung diesen Passus enthält.

Der Begriff unfreiwillig bezieht sich auf Gesundheitsschädigungen, die nicht durch Vorsatz herbeigeführt wurden. Geleistet wird normal auch dann, wenn der Unfall fahrlässig verursacht wurde. Hingegen sind Selbstmordversuche, Selbstverstümmelung und Selbstmord nicht durch den Schutz der Unfallversicherung abgedeckt.
Nur Prozesse, die von außen auf den Körper einwirken, sind als Unfall anerkannt, während Schäden im inneren des Körpers prinzipiell von den Leistungen der privaten Unfallversicherung ausgeschlossen sind. Erleidet jemand beispielsweise einen Herzinfarkt, weil er Zeuge eines schrecklichen Geschehens wurde, sind Behinderungen infolge des Infarkts nicht versichert. Ausnahme ist der Aspekt erhöhter Kraftanstrengung, zum Beispiel beim Sport, wenn dieser Teil im Vertrag mitversichert wurde.

Selbst wenn sämtliche Bedingungen der Unfalldefinition erfüllt werden, zahlt die Versicherung nicht immer, denn einzelne Unfallursachen können von Verscherungsschutz ausgeschlossen werden, zum Beispiel wenn der Unfall bei einer besonders gefährlichen Sportart geschieht, die für den Versicherten mit unbeherrschbaren Risiken und einer besonders hohen Verletzungsgefahr verbunden ist. Ob Unfälle bei der eigenen Sportart mitversichert oder ausgeschlossen sind, sollten Freizeitsportler mit ihrem Versicherer klären. Bianca Boss, Beraterin beim Bund der Versicherten (BdV), empfiehlt: Ist sich der Verbraucher unschlüssig, ob sein Hobby mitversichert ist, sollte er die Frage an die Versicherung richten und eine schriftliche Bestätigung der Mitversicherung anfordern. Dabei können auch Langzeitschäden eine Rolle spielen. So mahnt BdV-Beraterin Boss beispielsweise: Hobbytaucher sollten darauf achten, dass tauchtypische Gesundheitsschäden auch ohne Unfallereignis mitversichert sind.