Studienanfänger - Arbeitslosengeld I bis zum Studienbeginn

29.09.2012 | Stand 03.12.2020, 1:01 Uhr

Arbeitslosengeld I bis zum effektiven Studienbeginn – diese Überbrückungsfinanzierung kommt für viele Studienanfänger in Frage, die vor dem Studium längere Zeit gearbeitet haben oder eine versicherungspflichtige Berufsausbildung absolviert haben.

Bis zum Tag, an dem das Studium tatsächlich beginnt, kann ein Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I bestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Einschreibung an der Uni bereits Wochen vorher erfolgte. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Mainz vom Juli 2012, das von der örtlichen Arbeitsagentur anerkannt wurde (Az.: S 4 AL 314/10).

Gar nicht so selten haben junge Menschen vor dem Studienbeginn einen Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I erworben – etwa durch eine vorausgegangene versicherungspflichtige Berufsausbildung. Zwischen Berufsausbildung und Studienbeginn gibt es dann häufig eine mehr oder weniger lange Pause. Klar ist: Während des Studiums besteht dann in aller Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, da die Betroffenen wegen des Studiums gar nicht in normale Jobs vermittelt werden können. Doch was gilt in der Wartezeit vor Studienbeginn? Wer in dieser Zeit keinen Job findet, aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I – und zwar bis zum Tag, an dem das Studium tatsächlich beginnt, entschied das Mainzer Sozialgericht.

Verhandelt wurde in Mainz über den Fall einer jungen Frau, die im Wintersemester 2010/2011 an der Fachhochschule Trier ein Studium angetreten hatte. Zuvor hatte sie eine Ausbildung absolviert und war dann bis Ende August 2010 im Ausbildungsbetrieb beschäftigt. Das Wintersemester der FH begann mit der Immatrikulation (Einschreibung) am 1.9.2010, die erste Einführungsveranstaltung fand jedoch erst am 27.9.2010 statt. Für den Zeitraum dazwischen meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Versicherungsleistung ALG I. Das Amt lehnte den Antrag ab – mit der Begründung, dass die junge Frau durch die Immatrikulation am 1.9.2010 den Status einer Studentin erworben habe und aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf ALG I. Hintergrund: Das Sozialgesetzbuch III geht grundsätzlich davon aus, dass ein eingeschriebener Student dem Arbeitsmarkt nicht wie ein Arbeitnehmer zur Verfügung steht, sondern nur sozialversicherungsfreie Beschäftigungen aufnehmen kann.

Das Sozialgericht Mainz befand dagegen, dass es nicht allein auf die Immatrikulation ankomme. Das Studium habe faktisch erst mit den Einführungsveranstaltungen begonnen. Bis dahin sei frei von studentischen Verpflichtungen gewesen. Daher stand sie dem Arbeitsmarkt bis zum 26. 9.2010 wie ein normaler Arbeitnehmer zur Verfügung.

Tipp:
Das Urteil ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Agentur für Arbeit es anerkannt hat. Auch von der Zentrale der BA wird keine gegenteilige Position vertreten. Studienbeginner in einer ähnlichen Situation sollten sich daher auf das Mainzer Urteil berufen.