Steuern - Smartphone & Co bleiben künftig lohnsteuerfrei

18.03.2012 | Stand 03.12.2020, 1:42 Uhr

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern Computer-Software sowie auch Smartphones oder Tablet-PCs künftig steuerfrei überlassen. Dies hat der Bundestag jetzt beschlossen.

Wer also von seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Software oder Geräte zur Verfügung gestellt bekommt, für den muss der Arbeitgeber für die private Nutzung nun keinen geldwerten Vorteil mehr steuerlich geltend machen. Wer mit seinem Chef über mehr Gehalt verhandeln will, kann nun neben den herkömmlichen steuerfreien Extras wie etwa Warengutscheine oder einen Kindergartenzuschuss auch über iPhone und Co. verhandeln.

Grundsätzlich kann jeder Angestellte solche und andere steuerfreie Extras zusätzlich zum Gehalt von seinem Chef bekommen, auch Teilzeit- oder Minijobber. Für sie lohnt es sich sogar am meisten, da dieselbe Freigrenze von in der Regel 44 Euro monatlich auch für sie gilt. Vorsicht Falle: Ist für alle Sachbezüge zusammen diese Freigrenze überschritten, muss der Mitarbeiter die Zuwendung gleich voll als geldwerten Vorteil versteuern.

Besonders beliebt sind Warengutscheine. Allerdings darf auf dem Gutschein nur die Ware – etwa Benzin – und der Händler genannt sein, nicht der Betrag oder Höchstbetrag. Einen steuerfreien Zuschuss kann der Arbeitgeber zu den Fahrtkosten oder etwa der Kantinenverpflegung leisten. Statt eines Handys können sich Angestellte von ihrem Chef auch einen Zuschuss zu den privaten Telefonkosten steuerfrei zahlen lassen, wenn sie auch von zuhause gelegentlich beruflich telefonieren. Ohne Nachweise sind 20 Prozent aller Telefongebühren steuerfrei, höchstens 30 Euro pro Monat. Wer mehr telefoniert, muss den beruflich telefonierten Anteil der Telefonate – auch empfangene Anrufe – nachweisen und darf sich dann den tatsächlich beruflich telefonierten Anteil steuerfrei erstatten lassen.

Nicht von der Freigrenze für Sachbezüge betroffen ist der Kinderbetreuungszuschuss. Zahlen Firmen für das noch nicht schulpflichtige Kind ihres Mitarbeiters einen Kinderbetreuungszuschuss, bleibt der Betrag komplett und unbegrenzt steuerfrei. Gegen Rechnung kann der Arbeitgeber den Betrag als Betriebskosten geltend machen.

Und nicht zusätzlich auszuzahlen braucht der Arbeitgeber den Zuschuss zu einer Direktversicherung. Hierfür darf auch Gehalt umgewandelt werden. Der Zuschuss bleibt dann bis 4.320 Euro jährlich steuerfrei.