Steuern - Garten anlegen bringt keine Vorteile

08.08.2010 | Stand 03.12.2020, 3:47 Uhr

Wer an seinem Eigenheim einen Garten neu anlegen lässt, der kann die Kosten dafür bei seiner Einkommensteuererklärung weder als haushaltsnahe Dienstleistung, noch als Handwerkerleistung geltend machen. Zu diesem Urteil kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 2708/07).

In dem Fall hatten die Kläger im Jahr 2006 an ihrem drei Jahre zuvor gebauten Eigenheim einen Garten anlegen lassen. In ihrer Einkommensteuererklärung teilten sie die Kosten auf und machten zweierlei Steuerermäßigungen geltend: Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung und die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück als Handwerkerleistung. So hofften sie, für beides den damaligen Höchstbetrag von je 600 Euro steuerlich absetzen zu können.

Als Begründung erklärten die Eigenheimbesitzer, die Arbeiten seien nicht mit der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen – diese sind steuerlich nicht begünstigt – und beriefen sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der als handwerkliche Tätigkeit ausdrücklich auch Maßnahmen der Gartengestaltung genannt wird – unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand seien. Vielmehr basierten die steuerlich geltend gemachten Maßnahmen auf Vorschlägen des erstmals 2005 kontaktierten Gartenbauers. Auch die Stützmauer sei erst durch die Umgestaltung des Geländeprofils notwendig geworden. Vor dem Finanzgericht argumentierten sie darüber hinaus, die bisherige naturbelassene Wiese habe bereits als Garten angesehen werden können.

Eine Maßnahme kann nicht zweifach geltend gemacht werden


Dies alles blieb ohne Erfolg. Wie schon das Finanzamt, sahen die Finanzrichter die Gartenarbeiten als einheitliche Maßnahme an und erläuterten, dass laut Gesetzestext dieselbe Maßnahme nicht sowohl als haushaltsnahe Dienstleistung und als Handwerkerleistung – und damit zweifach – geltend gemacht werden könne.

Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Richter aber bereits die Art der Arbeit dagegen, überhaupt steuerlich geltend gemacht werden zu können. Entgegen stehe dem, dass die Handwerkerleistungen, sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer, jeweils etwas Neues geschaffen hätten, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgehe. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen könne hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden könne.

In beiden Punkten ist das Urteil für Immobilieneigentümer heute noch aktuell. Allerdings erhöhte die Bundesregierung im Rahmen der Konjunkturpakete zwischenzeitlich den Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht – die Richter ließen die Revision zu.