Regensburg
Salomonisches Urteil in Regensburger Namensstreit

Nach Trennung: Aus Indien stammender Vater darf Zweitnamen seines Sohnes bestimmen

07.11.2018 | Stand 23.09.2023, 4:54 Uhr

Regensburg/Nürnberg (DK) So einen Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Regensburg und auch die Richter der höheren Instanz am Oberlandesgericht Nürnberg wohl noch nicht auf dem Tisch.

Während Gerichte häufig in Sorgerechtsstreitigkeiten entscheiden müssen, wer die Erziehung des Kindes nach einer Trennung der Eltern übernimmt, musste ein Amtsrichter in Regensburg erst einmal über den Namen des Kindes befinden. Einig waren sich die Eltern, die sich kurz vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, lediglich über den Vornamen. Schon beim zweiten Vornamen ihres Kindes, vor allem aber beim Nachnamen kam es zum Streit.

Der aus Indien stammende Vater bestand darauf, dass die Wurzeln des Neugeborenen auch ersichtlich sein würden. Die Mutter indes ging es darum, dass ihr Kind genauso heißt wie sie und die Halbschwester, mit der das Kind künftig in einem Haushalt zusammenleben würde. Bereits im Mai 2018 entschied das Amtsgericht Regensburg salomonisch: Entscheidend ist zunächst einmal nicht der Wille der Eltern, befanden die Richter, sondern allein das Wohl des Kindes.

Und weil dieses im Haushalt der Mutter mit dem Geschwisterchen leben wird, soll es auch den Nachnamen der Mutter und der Halbschwester erhalten. Das "Zusammengehörigkeitsgefühl" der kleinen Familie sei dabei entscheidend. "Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln ersichtlich sein sollten, müsse hinter dem Interesse des Kindes klar zurücktreten", heißt es auch vom Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Das musste jetzt darüber befinden, ob dem Vater Prozesskostenhilfe zustehen würde. Das OLG lehnte dies ab: Die Regensburger Richter hatten nämlich auch aus Sicht der höheren Instanz richtig entschieden, denn es entspreche "dem Kindeswohl am besten, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden könne", heißt es aus Nürnberg. Den Zweitnamen dürfte dann der Vater aussuchen. Die Amtsrichter in Regensburg hätten eine "Entscheidung getroffen", die sowohl die Interessen des Familienverbandes, als auch "die indischen Wurzeln des Kindes" berücksichtige. Der Vater nahm daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss aus Regensburg zurück.

Christian Eckl