Rechtschutzversicherung - Arbeitnehmer müssen Kündigung nicht abwarten

24.11.2008 | Stand 03.12.2020, 5:24 Uhr

Arbeitnehmer müssen nicht erst die Kündigung durch ihren Arbeitgeber abwarten, bevor sie ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen können. Zu dem Urteil kam jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: IV ZR 305/07).

Einsicht in den Sozialplan gewährte der Computerriese dem Mann nicht. Daraufhin nahm der sich einen Anwalt, der gegen die drohende Kündigung vorgehen sollte. Gleichzeitig bat er seine Rechtsschutzversicherung, die HDI Direkt Versicherung AG, um Zusage für die Übernahme der Anwaltskosten. Die Versicherung verweigerte die Deckungszusage jedoch. Zur Leistung verpflichtet sah sich der Versicherer erst, wenn die ungerechtfertigte Kündigung tatsächlich ausgesprochen sei.Wie bereits in den Vorinstanzen entschieden, unterlag die HDI mit dieser Ansicht auch diesmal, nun höchstrichterlich. Eine Versicherung muss die Rechtsschutzkosten auch dann übernehmen, wenn der Versicherte objektiv nachvollziehbar einen möglichen Rechtsverstoß darlege, forderten die BGH-Richter. Das sei generell schon bei einer ernsthaften Kündigungsandrohung der Fall, wie sie hier ohne Zweifel vorgelegen habe.


Die Kündigung des in dem Fall betroffenen Arbeitnehmers verhinderte letztlich die Wahl in den Betriebsrat. Da den Amtsgerichten Berichten zufolge zahlreiche ähnliche Klagen gegen Rechtsschutzversicherer vorliegen, dürfte die Entscheidung für zahlreiche Arbeitnehmer von Interesse sein.