Pflegekosten - 2.557 Euro für breitere Terrassentür

07.11.2010 | Stand 03.12.2020, 3:29 Uhr

Die Pflegeversicherung beteiligt sich nicht nur an den Pflegekosten, sondern mit bis zu 2.557 Euro auch an Maßnahmen zur „Verbesserung des Wohnumfelds". Was gehört dazu?

Bei den Sozialgerichten streitet man sich dabei über die Einordnung von Terrasse und Balkon. Beide gehören dazu, hat etwa das Sozialgericht Dortmund entschieden. Konkret ging es um eine schwer pflegebedürftige Frau, die an den Folgen eines Hüftleidens, Arthrose, Osteoporose und einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung leidet. Bei der Knappschaft-Bahn-See hatte sie die (teilweise) Übernahme der Kosten für den Umbau eines Küchenfensters in eine Terrassentür beantragt. Die vorhandene Tür war nur 50 cm breit – zu eng für eine Durchfahrt mit dem Rollstuhl.

Die Pflegekasse lehnte den Antrag der Frau ab, vor allem mit der Begründung, Terrasse und Garten zählten nicht zum Wohnumfeld im Sinne der Pflegeversicherung (SGB XI). Das Dortmunder Gericht gab der Klage der Rollstuhlfahrerin statt. Im vorliegenden Fall besteht für die Kammer kein vernünftiger Zweifel daran, dass durch die Errichtung einer Terrassentür in der Küche der Klägerin die Selbstständigkeit der Lebensführung der Klägerin verbessert würde, entschieden die Richter. Dass die Terrasse zum Wohnumfeld der Frau zu rechnen sei, stand für das Gericht außer Zweifel – nicht so für die Knappschaft, die gegen das Urteil Berufung eingelegt hat (Aktenzeichen der Revision: L3 KN 121/10 P).

Liste mit förderbaren Maßnahmen

Zur Frage, was zum Wohnumfeld zählt, gibt es eine gemeinsame Position der Spitzenverbände der Krankenkassen. Ihr gemeinsames – auch von der Knappschaft getragenes – Rundschreiben vom 1. Juli 2008 enthält eine (nicht abschließende) Liste von Maßnahmen, die nach dem elften Sozialgesetzbuch (Paragraph 40, Absatz 4 SGB XI) förderbar sind. Hierzu gehören die Türvergrößerung sowie der Abbau von Türschwellen, z. B. auch zum Balkon. Maßnahmen, die sich auf die Terrasse beziehen, werden in dieser Übersicht nicht ausdrücklich erwähnt, sind aber faktisch mit Balkonen gleichzusetzen.

Tipp: Betroffene sollten sich beim Antrag von Hilfen der Pflegekassen sowohl auf das Dortmunder Urteil (Az.: S 39 KN 98/08 P) als auch auf das Rundschreiben der Kassen stützen.