Karlsruhe
Öffentliches Interesse hat Vorrang

Bundesgerichtshof: Deckelung von Mieterhöhungen sind rechtens

04.11.2015 | Stand 02.12.2020, 20:35 Uhr

Karlsruhe (AFP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern gestärkt: Die Deckelung von Mieterhöhungen auf 15 Prozent in Ballungsgebieten mit Wohnungsnotstand sei grundsätzlich zulässig, heißt es in einem gestern verkündeten BGH-Urteil.

Die gesetzliche Grundlage für solch eine Kappungsgrenze verstoße nicht gegen das Eigentumsrecht der Vermieter und verfolge „ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes“ Ziel, zu große Mietsprünge zu verhindern, urteilten die Karlsruher Richter. Bislang haben elf Länder das Bundesgesetz in eigene Verordnungen umgesetzt Az.: VIII ZR 217/14). Der BGH entschied im aktuellen Streit, dass die Kappungsgrenzenverordnung des Landes Berlin von 2013 rechtmäßig ist.

Berlin durfte mit dieser Verordnung im gesamten Stadtgebiet die allgemeine Kappungsgrenze von 20 Prozent für die Dauer von fünf Jahren auf 15 Prozent herabsetzen. Ein Berliner Vermieter hatte geklagt, weil er für seine Wohnung im Stadtteil Wedding eine Mieterhöhung um 20 Prozent durchsetzen wollte. Seinem Argument, in Wedding herrsche keine die Mieten treibende Wohnungsnot, ließ der BGH nicht gelten.

Dem Urteil zufolge dienen Kappungsgrenzen grundsätzlich dem „öffentlichen Interesse“: In Gebieten mit „besonderer Gefährdungslage“ solle damit ein zu rascher Anstieg der Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete gedämpft werden. Bei der Beurteilung, ob zu hohe Mieten drohten, haben die Länder laut BGH einen „weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Einschätzungsspielraum“. Gerichte dürften auch nicht ihre eigene Bewertung an Stelle des Verordnungsgebers setzen und könnten nur prüfen, ob dessen Konzept „tragfähig“ ist.

Nach BGH-Auffassung durfte der Berliner Senat deshalb die gesamte Stadt als Gebiet ausweisen, „in dem die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“. Eine Differenzierung nach Stadtteilen sei nicht zwingend vorgeschrieben.

Der Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, Axel Gedaschko, kritisierte das Urteil. „Was juristisch richtig ist, muss nicht unbedingt vernünftig sein“, erklärte er. So sei die Einbeziehung von Luxuswohnungen in die Kappungsgrenzenverordnung nicht verständlich, wenn man eigentlich Geringverdiener unterstützen möchte.