Lärmschutzwand Manchinger Straße

14.02.2020 | Stand 02.12.2020, 11:57 Uhr

Bei Prüfung des Sachverhalts zur Lärmschutzwand Manchinger Straße war durch mich festzustellen, dass es sich um einen sehr komplexen Sachverhalt handelt, der die IFG, verschiedene Ämter der Stadt Ingolstadt und Gutachter und Planer über einen Zeitraum von mehreren Jahren beschäftigte. Grundsätzlich gibt es im Zusammenhang mit der Nutzbarmachung des Geländes der ehemaligen Pionierkaserne unterschiedliche, parallel verlaufende Sachverhalte, die zu unterscheiden sind

1. Der Verkauf der Kasernengebäude zum Zwecke der Nutzung als Studentenwohnungen, Zuständigkeit der IFG  2. Der Bebauungsplan 106 C, „ehemaliges Pioniergelände“, der die Kasernengebäude nicht betrifft, Zuständigkeit Stadt Ingolstadt 3. das Sanierungsgebiet Augustinviertel, zu dem auch der Straßenraum Manchinger Straße und die Kasernengebäude mit Flächenumgriff gehören, Zuständigkeit Stadt Ingolstadt  
 
Den weiteren Ausführungen möchte ich eine Zusammenfassung voranstellen:  
 
Bei Verkauf der fünf Kasernengebäude war aufgrund der Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.11.2009 eine Lärmschutzwand zur Einhaltung der Anforderungen der Lärmvorsorge objektiv notwendig.  
 
Bei Verkauf der fünf Kasernengebäude an vier Käufer bestand durch die IFG die Pflicht zur Herstellung der Lärmschutzwand bei Kostenbeteiligung der Käufer. Diese Pflicht war nach den notariell beurkundeten Kaufverträgen selbstverständlich zu erfüllen.  
 
Die gegenüber der Lärmschutzwand weiter erhobenen Einwendungen sind nicht zutreffend. Die Lärmschutzwand entspricht den maßgeblichen technischen Regeln.  
 
Ferner ist festzustellen, dass der dem Bau der Lärmschutzwand an der Manchinger Straße zugrundeliegende Sachverhalt keinen Anlass für die Annahme gibt, dass der damalige Oberbürgermeister und Vorsitzende des Beirates der IFG, Herr Dr. Alfred Lehmann, auf den Bau der Lärmschutzwand an der Manchinger Straße Einfluss nahm, weil er selbst bei einem Kasernengebäude Wohnungen von einem Käufer der IFG erwarb.  
 
Die Lärmschutzwand wurde bereits vom ersten Käufer, der zwei Kasernengebäude erwarb, mit Nachdruck gefordert und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf der weiteren Kasernengebäude und insbesondere der Erwerb eines Kasernengebäudes durch den Käufer, bei dem Dr. Lehmann Wohnungen erwarb, noch nicht bekannt und ungewiss war.  
 
Der Sachverhalt nach Einbau des lärmmindernden Asphaltes auf der Manchinger Straße zeigt ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass Dr. Lehmann Einfluss nahm, damit die Lärmschutzwand gebaut wird.  
 
 
Die IFG unternahm den Versuch, die Käufer zu einem Verzicht auf den Bau der Lärmschutzwand zu bewegen. Dies wurde jedoch durch drei Käufer abgelehnt, übrigens ohne Beteiligung des Käufers, bei dem Dr. Lehmann Wohnungen erwarb. Insbesondere wurde durch den ersten Käufer, der zwei Kasernengebäude erwarb, begründet und nachvollziehbar dargestellt, dass im Hinblick auf die gebotene Nachhaltigkeit des Lärmschutzes auf eine Lärmschutzwand nicht verzichtet werden kann. Diese Ansicht des Erstkäufers stimmt überein mit den maßgeblichen technischen Regeln.  
 
Zu einer Einflussnahme von Dr. Lehmann haben wir weiter Herrn Dr. Richler und Herrn Norbert Forster befragt.  
 
Herr Dr. Richler, der bei IFG im Jahr 2010 und 2011 Geschäftsführer war, bestätigte, dass nach seiner Erinnerung im Hinblick auf die Errichtung der Lärmschutzwand durch Dr. Lehmann kein Einfluss genommen wurde.  
 
Gleiches bestätigt der heutige Vorstand der IFG, Herr Norbert Forster im Hinblick auf den Beschuss des Verwaltungsrates zur Projektgenehmigung der Lärmschutzwand im Jahr 2013.  
 
Herr Wolfgang Scheuer, damals Referent für Soziales, Umwelt und Gesundheit, erklärte, dass Dr. Lehmann ihn im Zusammenhang mit Fragen zu der Lärmschutzwand in keiner Weise beeinflusste.