Kindergeld - Eltern haften für ihre Kinder

21.06.2012 | Stand 03.12.2020, 1:22 Uhr

Überweist die Familienkasse zu viel Kindergeld auf das Konto eines volljährigen Kindes, haften die Eltern für die Rückzahlung des zuviel gezahlten Geldes auch gegen ihren ausdrücklichen Willen und wenn das Kind einen eigenen Hausstand führt, urteilte der Bundesfinanzhof.

In dem Fall hatte ein Mann im Mai 2004 der Familienkasse mitgeteilt, das Kindergeld für seine Tochter solle fortan auf deren Konto gezahlt werden. Die Tochter lebte in ihrer eigenen Wohnung und absolvierte eine Ausbildung. Die Familienkasse wertete diese Mitteilung als Antrag und zahlte das Kindergeld wie gewünscht auf das Konto der Tochter. Den Vater forderte die Behörde mehrfach schriftlich auf, eine Ausbildungsbescheinigung für seine Tochter einzureichen. Der Mann antwortete darauf, die Tochter sei 18 Jahre alt und beantrage das Kindergeld selber. Auf eine weitere Aufforderung der Familienkasse hin, etwaige Änderungen in den für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen, verbat er sich, ihn zu etwas zu verpflichten. Seine Tochter sei volljährig und er wolle nicht für etwas haften, worauf er keinen Einfluss habe, habe der Vater laut Urteilsbegründung erklärt. Außerdem forderte er die Familienkasse auf, den weiteren Schriftwechsel mit seiner Tochter zu führen.

Die Familienkasse zahlte weiter wie beantragt das Kindergeld auf das vom Vater angegebene Konto der Tochter. Im November 2010 hob sie den Kindergeldbescheid von Februar 2010 auf und forderte das für diesen Zeitraum zuviel an die Tochter gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Der legte Einspruch ein und klagte schließlich erfolglos. Seine Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof ab (Az.: III B 131/11).

Einvernehmliche Abzweigung des Kindergelds nicht vorgesehen


Dass die Familienkasse den Mann nicht über die Möglichkeit beraten hat, das Kindergeld an die Tochter abzuzweigen, spreche nicht gegen das Urteil des Finanzgerichts, hielten die BFH-Richter fest. Dass der Kindergeldberechtigte ersichtlich nicht als Antragsteller fungieren will, sei allein kein Grund, urteilten sie. Eine Verpflichtung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Abzweigung nach den Verhältnissen des Einzelfalls auch in Betracht käme. Das jedoch setzt nach Ansicht sowohl des Finanzgerichts, als auch des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Kindergeldberechtigte – also der Kläger – seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit weniger Unterhalt schuldet als das in Betracht kommende Kindergeld beträgt. Eine einvernehmliche Abzweigung des Kindergeldes an das Kind auch in den Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte Unterhalt leistet, der das Kindergeld übersteigt, hat der Gesetzgeber demgegenüber nicht vorgesehen, hielten die obersten Finanzrichter fest.

Kindergeldberechtigt sind grundsätzlich stets die Eltern oder auf Antrag auch andere Personen wie etwa die Großeltern. Leben die Eltern getrennt, ist grundsätzlich der Elternteil kindergeldberechtigt, bei dem das Kind lebt. Auch nach dem Auszug ändert sich damit nichts. Antragsberechtigt und somit haftbar sind die Kinder nur dann selbst, wenn ihre Eltern ihre Unterhaltspflichten verletzen oder nicht ausreichend erfüllen können.