KFZ-Versicherung - Versicherungsschutz trotz Unfallflucht

24.11.2012 | Stand 03.12.2020, 0:47 Uhr

Ein Versicherter verstößt nicht automatisch gegen seine Pflichten aus dem KFZ-Versicherungsvertrag, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Dies hat der Versicherungssenat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden.

Damit wich das höchste deutsche Zivilgericht von den Vorinstanzen ab, die der Ansicht waren: Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, der verletzt auch automatisch seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer. Denn mit dieser Begründung hatte die Versicherung des Unfallverursachers sich geweigert, den Schaden am kaskoversicherten Fahrzeug des Klägers zu ersetzen. Der Fahrer und Unfallverursacher hatte angeblich nicht unverzüglich ermöglicht, nachträgliche Feststellungen über den Unfall zu machen: Er war nachts bei einem Ausweichmanöver, bei dem er eine Kollision mit auf der Straße stehenden Rehen vermied, mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum geprallt, der beschädigt wurde. Nach dem Unfall hatte er nur den ADAC und einen Bekannten informiert, der ihn an der Unfallstelle abholte. Polizei und das Straßenbauamt – als Geschädigten – hingegen informierte er nicht.

BGH: Kein Automatismus zwischen Unfallflucht und Verlust des Versicherungsschutzes

Der Kläger behauptete, zusätzlich seine KFZ-Versicherung unverzüglich informiert zu haben. Da diese sich aber weigerte, den Schaden von 27.000 Euro zu ersetzen, verklagte er sie auf Zahlung. Erst der BGH verneinte jetzt einen Automatismus zwischen Unfallflucht (gemäß Paragraph 142 Strafgesetzbuch) und Verletzung der Aufklärungsobliegenheit eines Versicherungsnehmers (Aktenzeichen IV ZR 97/11).

Diese Aufklärungsobliegenheiten sind in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung festgelegt. Darin heißt es in: Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (E.1.3 AKB 2008). Und weiter: Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (E.6.1 AKB 2008)

Die Karlsruher Richter schlossen mit ihrem Urteil nicht aus, dass auch eine nachträgliche Information an die KFZ-Versicherung noch unverzüglich sein und daher eine Strafbarkeit vermieden werden kann, wenn der Versicherte unmittelbar den Versicherer oder dessen Agenten informiert hat.

Ist dies der Fall, läge keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Unfallverursachers vor – und die Versicherung müsste zahlen. Ob der Kläger die Versicherung unverzüglich informiert hat, wird das Berufungsgericht – das Oberlandesgericht Dresden – herausfinden müssen.