Eichstätt
Gottesdienste bleiben noch erlaubt

Generalvikar Michael Huber weist auf Neuregelungen angesichts der Corona-Pandemie hin

10.12.2020 | Stand 14.12.2020, 3:33 Uhr
Aufgrund der Corona-Pandemie gelten in der Advents- und Weihnachtszeit neue Hygienevorschriften während der Gottesdienste, hier ein Blick in die Eichstätter Schutzengelkirche, wo die Messen der Dompfarrei gefeiert werden. −Foto: Geraldo Hofmann/pde

Eichstätt - Gottesdienste dürfen auch nach den Verschärfungen der Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stattfinden. Gemeindegesang kann jedoch nicht mehr stattfinden und es besteht weiterhin während der Feiern eine durchgehende Maskenpflicht. Der Eichstätter Generalvikar, Pater Michael Huber, weist in einem Schreiben an die Priester und pastoralen Mitarbeiter auf diese und weitere Neuregelungen in der zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hin.

Auch in Zeiten der Ausgangsbeschränkung gilt der Gottesdienstbesuch als triftiger Grund, das Haus zu verlassen. Sollte in einzelnen Landkreisen aufgrund eines Inzidenzwertes von über 200 eine nächtliche Ausgangssperre verhängt werden, so gilt nach derzeitiger Regelung für den Gottesdienstbesuch an den Weihnachtsfeiertagen eine Ausnahme. Der Besuch der Christmette bleibt somit möglich. Weiterhin gilt jedoch das für jede Kirche individuell erarbeitete Infektionsschutzkonzept, welches unter anderem die Zahl der verfügbaren Plätze anhand der entsprechenden Abstandsregelungen festlegt. Freiluftgottesdienste sind möglich, verboten sind jedoch Großveranstaltungen. Als Orientierungsgröße hierfür ist bei Freiluftgottesdiensten eine Obergrenze von 200 Personen anzusehen.
Wie bisher auch ist in den Gottesdiensten im Bistum Eichstätt während Gottesdiensten ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei der Kommunionausteilung für Spender und Empfänger. Ausgenommen sind lediglich diejenigen, die in sprechendem liturgischem Dienst sind, die unter Sechsjährigen und Personen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von einer Maskenpflicht entbunden sind. Da Gemeindegesang untersagt ist, verbleibt für die musikalische Gestaltung das Instrumentalspiel, kleine Vokal- und Instrumentalensembles sowie der Gesang von Zelebranten, Kantoren und Solisten unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Das Einsingen kleiner Gruppierungen eine Stunde vor dem Gottesdienst kann unter den entsprechenden Vorkehrungen stattfinden. Für Proben von Laienchören, für Krippenspiele oder ähnliche Gruppierungen gelten jedoch die bestehenden Verbotsregelungen. Sie sind demnach nur unter Beachtung der einschlägigen Regelungen, etwa der Beachtung der maximalen Kontakte von fünf Personen aus zwei Haushalten, möglich.
In Sterbefällen ist die Feier des Requiems unter den gleichen Bedingungen wie jeder andere Gottesdienst möglich, die Teilnahme an einer Beerdigung ist jedoch nur im engsten Familienkreis möglich. Auch die Sitzungen kirchlicher Gremien wie beispielsweise von Kirchenverwaltungen oder Pfarrgemeinderäten sind in Präsenzform nicht erlaubt.

Die Zulässigkeit der traditionellen Sternsingerpraxis zu Beginn des neuen Jahres steht derzeit noch auf dem Prüfstand. Inwieweit Sternsingen möglich sein wird, ist von den zuständigen staatlichen Stellen noch nicht entschieden worden.

pde