Gesetzliche Krankenversicherung - So senken Selbstständige ihre Beiträge

03.11.2012 | Stand 03.12.2020, 0:52 Uhr

300 Euro Monatsbeitrag allein für die Krankenversicherung. So viel müssen auch Selbstständige mit niedrigem Einkommen in der Regel zahlen, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sind. Wer Bescheid weiß, kann die Beiträge allerdings um bis zu ein Drittel senken.

Die Regel: Der Monatsbeitrag für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Regelfall auf Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 3.825 Euro berechnet. Das macht dann 592,88 Euro (mit Anspruch auf Krankengeld) im Monat für die Krankenversicherung.

Ausnahme: Wer niedrigere Gewinne hat, muss diese nachweisen, die Kassen verlangen dann auch nur niedrigere Beiträge. Die Beiträge werden dann aber mindestens auf Grundlage von 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Diese entspricht etwa dem Durchschnittseinkommen der Versicherten. 75 Prozent hiervon sind 2012 immerhin 1968,75 Euro. Daraus ergibt sich ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 305,16 Euro (mit Anspruch auf Krankengeld).

Härtefall-Einstufung möglich: Doch auch das ist für viele Selbstständige kaum tragbar. Wer niedrigere Einkünfte hat, sollte umgehend mit seiner Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Nach Paragraph 240 Abs. 4 SGB V kann er nämlich eine Einstufung als Härtefall beantragen. Ein Alleinstehender, der beispielsweise einen Betriebsgewinn in Höhe von 1400 Euro hat, muss auf dieser Grundlage Beiträge entrichten. Mindestens werden die Beiträge aber auf Basis von nur 1.312,50 Euro berechnet, was einem Monatsbeitrag von 203,44 Euro (mit Anspruch auf Krankengeld) entspricht. Eine Härtefall-Neueinstufung ist erst ab dem Folgemonat nach der Beantragung möglich. Die Feststellung der sozialen Härte sollte also umgehend beantragt werden, rät Renate Marzioch von der Knappschaft.

Partnereinkommen: Komplizierter wird es für diejenigen, die in einer Partnerschaft leben, wobei auch die eheähnliche Partnerschaft zählt. Eine soziale Härte liegt dann vor, wenn die Hälfte des gesamten Einkommens der Bedarfsgemeinschaft geringer ist als 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2012: 1.968,75 Euro). Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind, das familienversichert ist, wird ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 525 Euro) vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt.

Beispiel: Eine Selbstständige erzielt nur noch einen monatlichen Gewinn in Höhe von 1200 Euro. Das Einkommen ihres Ehemanns beträgt monatlich 2800 Euro brutto, so dass die Bedarfsgemeinschaft (BG) über ein Einkommen in Höhe von monatlich brutto 4000 Euro verfügt. Das Paar hat zwei Kinder. Bei der Berechnung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft werden für jedes Kind 525 Euro abgezogen. Ihr rechnerisches Einkommen reduziert sich damit auf (4000 Euro minus 1050 Euro =) 2950 Euro. Die Hälfte davon, das sind 1475 Euro. Dieser Betrag liegt unterhalb von 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Somit ist diese Voraussetzung für das Vorliegen der sozialen Härte erfüllt. Die Beiträge werden dann auf Grundlage eines Einkommens in Höhe von 1.312,50 Euro berechnet. Eine Berechnung auf Grundlage des tatsächlichen Gewinns in Höhe von 1.200 Euro ist nicht möglich, da dieser Betrag die Mindestbemessungsgrundlage unterschreitet.

Vermögen:
Wenn die Krankenkasse prüft, ob die Härtefallregelung anzuwenden ist, zählt allerdings – so die Knappschafts-Expertin – auch das Vermögen des Versicherten und seines Partners. Als Härtefall gilt 2012 niemand, dessen Vermögen höher als 10.500 Euro ist. Rücklagen fürs Alter zählen allerdings nicht mit. Als Härtefall gilt zudem nicht, wer steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Einkommensnachweis per Einkommensteuerbescheid: Die Einstufung von Selbstständigen durch die Krankenkassen erfolgt auf Basis des Gewinns, den die Betroffenen zuletzt laut Steuerbescheid erzielt haben. Zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit wird die Grundlage der Beitragsbemessung zunächst nur vorläufig festgesetzt – und zwar in der Regel aufgrund von Erklärungen eines Steuerberaters bzw. Schätzungen der zu erwartenden Einnahmen durch den Versicherten. Endgültig abgerechnet wird dann erst später nach Vorlage des Steuerbescheids.