Geordnete Verhältnisse - Versicherungsschutz und Scheidung

25.01.2013 | Stand 03.12.2020, 0:34 Uhr

Wer sich scheiden lässt, muss seinen Versicherungsschutz neu ordnen. Was eine Scheidung für die einzelnen Verträge bedeutet.

Sicherlich haben Partner während und nach der Trennung zahlreiche andere Sorgen und Probleme, aber aus finanziellen und haftungsrechtlichen Gründen sollten auch einige Versicherungsfragen möglichst umgehend geklärt werden.

Generell gilt dabei die Regelung, dass dem Versicherten, der den Vertrag unterschrieben hat, die Police nach der Trennung gehört und der bisherige Partner leer ausgeht, sich also um eine neue Versicherung kümmern muss.

Allerdings gelten bei einigen Versicherungen Übergangsfristen, in denen, zumindest bis zur rechtskräftigen Scheidung, noch Versicherungsschutz gewährt wird.

Private Haftpflichtversicherung: Nach der Trennung sollte jeder Ex-Partner sofort eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen. Versicherungsschutz besteht nur für denjenigen, der im Vertrag als Versicherungsnehmer genannt ist. Hatten Sie eine gemeinsame Police, muss dieser Schutz wieder getrennt werden, so die Experten von Stiftung Warentest. Bei nichtehelichen Lebegemeinschaften ist der gemeinsame Hausstand in der Regel die Voraussetzung für eine Mitversicherung. Wenn sich ein Paar trennt, verliert der den Hausstand verlassende Partner den Versicherungsschutz. Nur die gemeinsamen Kinder bleiben nach einer Trennung nach wie vor bei Vater oder Mutter versichert. Bei Patchworkfamilien kann der Versicherungsschutz für Kinder, die mit in die Ehe gebracht wurden, allerdings bei einer Trennung wieder entfallen.

Hausratversicherung: Der Hausrat ist bei einer Trennung bis maximal drei Monate nach der letzten Beitragszahlung für zwei Wohnungen mitversichert. Die Hausratversicherung bleibt beim eingetragenen Versicherungsnehmer, egal ob er in der Wohnung verbleibt oder auszieht. Nach einer Scheidung mit Aufteilung des Haushaltes ist die Versicherungssumme ggf. überhöht und kann dann entsprechend reduziert werden. Stiftung Warentest: Beide Partner sollten demnach darauf achten, dass die Versicherungssumme zur neuen bzw. der verbliebenen Einrichtung passt.

Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung sind der nicht berufstätige Ehepartner und die Kinder beitragsfrei mitversichert. Bei einer Scheidung muss sich der bisher Mitversicherte innerhalb von drei Monaten um eine eigene Mitgliedschaft kümmern, um den Krankenversicherungsschutz nicht zu verlieren. Kinder können nach der Scheidung beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden. Privat Krankenversicherte sollten, so rät der Bund der Versicherten (BdV), bestehende Verträge, über die sie beide versichert sind, umgehend aufteilen lassen. Dadurch werden sie jeweils eigenständige Versicherungsnehmer und müssen nicht etwa über den Partner abrechnen.

Kfz-Versicherung: Den Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung behält derjenige, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Der Ex-Partner hat hingegen keinen Anspruch auf eine Übertragung des Rabatts. Mehrere Autoversicherungen bieten bei Scheidung den Ex-Partnern, die nicht Versicherungsnehmer waren, allerdings einen Tarif an, bei dem Teile des Schadenfreiheitsrabatts, abhängig vom Führerscheinbesitz, angerechnet werden.

Lebensversicherung: Häufig übersehen wird nach Erfahrungen des BdV die Änderung des Bezugsrechts bei der Lebensversicherung. Wird eine solche Änderung nicht vorgenommen, bekommt im Todesfall der Ex-Partner die Versicherungssumme. Schwierig kann es werden, wenn die Bezugsberechtigung bei Vertragsabschluss unwiderruflich und namentlich vereinbart war. Der Ex-Partner braucht dann auch als Versicherungsnehmer bei einer Vertragsänderung die Einwilligung des bis dato begünstigten Ehepartners.

Rechtsschutzversicherung: Eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung gilt bis zur Ehescheidung. Nach der Ehescheidung sind nur noch der Versicherungsnehmer und seine Kinder über die Rechtsschutzversicherung versichert, der geschiedene Ehegatte ist dann nicht mehr versichert.

Es lohnt sich also, zügig für geordnete Verhältnisse zu sorgen – auch in Versicherungsfragen.