Einkommensteuererklärung - Schulden der Kinder keine außergewöhnliche Belastung

15.12.2009 | Stand 03.12.2020, 4:24 Uhr

In einem zunächst kurios klingenden Fall entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Wer für sein volljähriges Kind Schulden übernimmt, darf diese Ausgabe nicht als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abziehen.

In dem Fall hatten die Kläger im Jahr 2005 für ihre Tochter eine Umsatzsteuernachforderung des Finanzamts in Höhe von 23.000 Euro übernommen. Die Forderung hatte das Finanzamt erhoben, nachdem es die für eine überschuldete Immobilie der Tochter geltend gemachte Vorsteuer korrigiert hatte.

Eltern sprangen ein, um Privatinsolvenz zu vermeiden

Für die Tochter war die Nachforderung der Umsatzsteuer völlig unerwartet gekommen. Um die Steuerangelegenheit hatte sich damals der erst im Vorjahr von ihr geschiedene Ex-Ehemann gemeinsam mit seinem Steuerberater gekümmert. Die Kläger hatten die Zahlung für ihre Tochter übernommen, weil diese sonst für sich und ihre vier damals 17, 15, zwölf und acht Jahre alten Kinder Privatinsolvenz hätte anmelden müssen. Für die Kinder erhielt die Frau damals 800 Euro Unterhalt von ihrem Ex-Ehemann. Und aus ihrer gerade aufgenommenen Tätigkeit als Referendarin erzielte sie weniger als 1.200 Euro Gehalt.Die Eltern der Frau beriefen sich darauf, ihre Tochter sei durch die Belastung von einem Nervenzusammenbruch bedroht gewesen. Mit Blick darauf und weil die Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger derartige Aufwendungen nicht zu tragen habe, seien sie von einer außergewöhnlichen Belastung ausgegangen.

Die Finanzrichter teilten diese Einschätzung nicht. Sie gestanden zwar zu, dass die Hilfe menschlich verständlich gewesen sei und für sie auch sittlich zu billigende und besonders anerkennenswerte Gründe vorgelegen hätten. Aber die Eltern seien nicht rechtlich dazu verpflichtet gewesen.

Keine elterliche Unterhaltsverpflichtung

Zwar seien Eltern ihren Kindern gegenüber zu angemessem Unterhalt verpflichtet, räumten die Richter ein. Aber das gelte nach der familiengerichtlichen Rechtsprechung eben nicht, wenn ein volljähriges Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht habe, argumentierten die Richter. Ihrer Ansicht nach kam es daher auch nicht mehr darauf an, ob die Steuerschulden zum Lebensbedarf gehört hätten oder nicht.

Auch einen abstrakten gesellschaftlichen Zwang oder eine stillschweigende Erwartungshaltung der Allgemeinheit, dass die Eltern ihre Tochter von ihrer Schuld freistellten, konnten die Richter nicht erkennen. Daher erlaubten sie den Eltern nicht, die Kosten für ihre Unterstützung über den steuerlichen Abzug auf die Allgemeinheit abzusetzen. Eine Revision gegen das Urteil ließen sie nicht zu.