Pfaffenhofen
Droht der bayerischen Windenergie eine Flaute?

Experten warnen bei der "Energie für alle Woche" vor neuerlichen staatlichen Vorgaben

13.10.2015 | Stand 02.12.2020, 20:41 Uhr

Die Auswirkungen der 10-H-Regelung auf die in Bayern geplanten Windräder demonstrierte die Rechtsanwältin Iris Meeßen auf diesem Schaubild. - Foto: Zurek

Pfaffenhofen (PK) Der Windenergie in Bayern droht eine Flaute. Staatliche Vorgaben könnten zum „Sargnagel für die Windenergie werden“, befürchtet Markus Käser, Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerenergiegesellschaften im Freistaat.

Ein Blick auf die rechtliche Situation scheint diese Sorge des Pfaffenhofener SPD-Stadtrates zu untermauern.

Die juristische Gemengelage stellte Iris Meeßen, Rechtsanwältin für Bau- und Planungsrecht, bei einem Fachvortrag im Rahmen der laufenden „Energie für alle Woche“ im Pfaffenhofener Stockerhof dar. Windenergieanlagen sind demnach – im Gegensatz zu Solaranlagen oder Fotovoltaik-Freiflächen – laut Bundesbaugesetz im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sonderregelungen auf Landesebene sind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, sofern sie bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft treten. Was sich Bayern laut Meeßen zunutze machte. Gemäß Bayerischer Bauordnung müssen Windanlagen hierzulande einen Mindestabstand vom zehnfachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten (10-H-Regelung). Eingedenk einiger Schwierigkeiten bei der Festlegung im Detail bedeutet das: Es verbleiben Privilegierungskorridore von 1300 bis 2000 Metern, in denen kein Windrad gebaut werden darf.

Im Landkreis Pfaffenhofen wird man davon indes nicht ausgebremst. Dank der rechtzeitigen Ausweisung eines Teilflächen-Nutzungsplans Windkraft, sind 2,4 Prozent der Gesamtfläche des Landkreises unabhängig von der 10-H-Regelung als geeignet für die Erstellung von Windkraftanlagen ausgewiesen. Eine Hürde ist nach den Worten der Juristin allerdings auch hier zu nehmen: Bevor ein Investor ein Windrad errichten kann, muss die betroffene Gemeinde einen entsprechenden Bebauungsplan aufstellen. Und hier kommt der nächste „Knackpunkt“ ins Spiel: Der geplante „Windenergie-Erlass“, eine noch in der Anhörungsphase befindliche Verwaltungsvorschrift. Sie sieht laut Meeßen unter anderem im Bereich Erdbebensicherung oder Artenschutz neue Vorgaben vor. Diese könnten zu einer Steigerung der Kosten für geplante Projekte und im Vorfeld zu einer Verunsicherung der Genehmigungsbehörden führen.

Noch wesentlich tückischer ist offenbar das derzeit auf Bundesebene diskutierte neue Erneuerbare Energiengesetz, das die Einführung von Strommengen-Ausschreibungen vorsieht. Dies könne für Bürgerenergiegenossenschaften ein hohes Risiko darstellen. Sie investieren in teure Planungen und gehen bei der Vergabe dann leer aus. Negative Auswirkungen könnte das neue Gesetz aber auch für den Freistaat mit seinen hohen Grundstückspreisen haben. Diese bedeuten im Wettbewerb um das billigste Angebot „einen klaren Nachteil“, wie Käser warnt. Schon bei den Pilotausschreibungen im Bereich Photovoltaik waren Anbieter aus Bayern der Konkurrenz etwa aus Brandenburg fast ausnahmslos unterlegen.