Berufsbedingter Umzug - Mietausfall ist nicht absetzbar

29.08.2012 | Stand 03.12.2020, 1:07 Uhr

Wer aus beruflichen Gründen aus seinem Eigenheim auszieht und nicht sofort einen Mieter dafür findet, kann die entgangenen Mieteinnahmen nicht steuerlich geltend machen – auch wenn der Umzug berufsbedingt war. So ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Es müssen also Geld oder geldwerte Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen.

In dem Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das das gemeinsame Einfamilienhaus bis zum Streitjahr 2006 selbst bewohnt hatte. Zum 1. März war ein Ehepartner von seinem Arbeitgeber versetzt worden. Daraufhin zog das Paar an den neuen Beschäftigungsort und suchte für das Eigenheim einen Mieter. Doch das Ehepaar bekam das Haus bis zum Jahresende weder vermietet noch verkauft. Mit dieser Begründung machten die Eheleute bei der Einkommensteuererklärung zu ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die Kosten für den fiktiven Ausfall der Miete in Höhe von 11.650 Euro geltend, als Mietentschädigung. Doch das Finanzamt ließ nur die tatsächlichen Aufwendungen für das Haus in Höhe von 6.899 Euro gelten und verweigerte den Abzug des finanziellen Ausfalls als fiktive Kosten. Dagegen klagte das Paar und unterlag sowohl vor dem Finanzgericht, als auch in letzter Instanz vor dem BFH (Az.: VI R 25/10).

Werbungskostenabzug setzt Belastung voraus

Das Finanzamt habe die vom Ehepaar als Mietentschädigung bezeichneten fiktiven Einnahmeausfälle zurecht nicht als Werbungskosten anerkannt, urteilten die obersten Finanzrichter. Der Umzug des Ehepaars sei zwar zweifellos beruflich bedingt gewesen, gestanden die BFH-Richter zu, und die Umzugskosten somit auch als Werbungskosten abziehbar. Doch selbst nach diesen Grundsätzen sei die sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar, hielten die obersten Finanzrichter in ihrem Urteil fest. Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus, argumentierten die obersten Finanzrichter. Und davon sei nur auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen, erläuterten sie. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff, führen die BFH-Richter weiter aus.

Ausweg doppelte Haushaltsführung?


Zwar können Steuerzahler in einem solchen Fall versuchen, das bisherige Eigenheim als Erst- oder Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu halten. Die Voraussetzung dafür wäre mit der Versetzung durch den Arbeitgeber grundsätzlich gegeben. Und umgekehrt ist die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung selbst dann möglich, wenn ein Steuerpflichtiger seine Wohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und an einem anderen Ort einen Zweithaushalt begründet oder behält.

Doch selbst wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, gilt für den Abzug der Kosten auch dann: Abziehbar sind nur die Ausgaben, die der Steuerpflichtige auch tatsächlich getragen hat. Für Mietausfälle oder entgangenen Verkaufsgewinn können sich Steuerpflichtige keinen Steuerrabatt verschaffen. Und natürlich liegt eine doppelte Haushaltsführung nur solange vor, solange es sich tatsächlich um zwei vom Steuerpflichtigen und seiner Familie oder Partner bewohnte Haushalte handelt.