München
Anpassung der Wechselfrist

07.12.2020 | Stand 04.02.2021, 3:34 Uhr

München - Wegen der Corona-Pandemie musste der bayerische Amateurfußball in diesem Jahr zweimal eine Zwangspause verkraften.

Inzwischen befindet sich die im Sommer 2019 begonnene Spielzeit vorgezogen in der zweiten Winterpause. Die Pause nutzten viele Vereinsverantwortliche, um am Kader für die Zeit danach zu basteln.

Bei einem Vereinswechsel im Winter, der sogenannten Wechselperiode II, sind aber Fristen zu beachten. Grundsätzlich muss der abgebende Verein seine Zustimmung zum Wechsel erteilen, sonst kommt dieser im Januar nicht zustande und muss auf den nächsten Sommer verschoben werden. Zuvor muss dabei die fristgerechte Abmeldung vom Spielbetrieb zum 31. Dezember beim bisherigen Verein erfolgen und die Bestätigung dazu muss vorgelegt werden. Das Wechselfenster schließt am 31. Januar. Das ist der Normalfall.

Grundsätzlich darf sich ein Spieler oder eine Spielerin auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins in der Wechselperiode II einem neuen Klub anschließen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine sechsmonatige Inaktivität. Aufgrund der staatlichen Corona-Verfügungen zählen zu dieser Zeit der Inaktivität nicht die Zeiträume vom 13. März bis 29. Juli 2020 (Lockdown I) sowie vom 2. bis 30. November 2020 (Lockdown II). So wird gewährleistet, dass dem abgebenden Vereinen durch die staatliche Corona-Zwangspause möglichst wenig Nachteile entstehen.

dme