Karlsruhe (DK
Abfuhr für Kellerhals

BGH-Richter geben Metro im Streit um Standortbeschlüsse bei Media-Saturn recht

12.04.2016 | Stand 02.12.2020, 19:58 Uhr
Media-Markt-Gründer Erich Kellerhals −Foto: DK-Archivfoto

Karlsruhe (DK) Wer hat beim Ingolstädter Elektrohändler Media-Saturn das Sagen? Der Dauerzwist zwischen der Muttergesellschaft Metro und dem Minderheitseigner Kellerhals beschäftigt die Gerichte aller Instanzen. Nun ist die nächste Runde ausgefochten.

Im Machtkampf bei Europas größter Elektronikkette Media-Saturn hat Erich Kellerhals vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage erlitten. Der Media-Markt-Gründer hält derzeit noch knapp 22 Prozent der Anteile an Media-Saturn. In Karlsruhe ging es gestern im Wesentlichen darum, ob die Geschäftsführung des Ingolstädter Unternehmens die Eröffnung neuer Märkte allein beschließen kann oder dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung braucht.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte diese Frage im August 2014 in Kellerhals' Sinne entschieden. Dies hielt der Überprüfung durch die Richter des BGH nicht stand. Sie hoben das Urteil auf und stellten den Richterspruch aus der ersten Instanz wieder her (Az.: II ZR 275/14)

Im Einzelnen ging es um eine Gesellschafterversammlung der Media-Saturn Holding GmbH im Dezember 2012. Dort stand auf Betreiben von Kellerhals ein Vorschlag der Geschäftsführung über 50 neue Standorte im In- und Ausland zur Abstimmung. Die Vertreter des Mehrheitsgesellschafters Metro lehnten einige dieser Maßnahmen ab oder enthielten sich - erklärtermaßen aber nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern weil sie der Ansicht waren, dass das die Geschäftsführung ganz allein entscheiden könne. Kellerhals' Beteiligungsgesellschaft Convergenta focht diese Beschlüsse vor Gericht an.

In ihrem Urteil unterstreichen die Karlsruher Richter, dass ein Gesellschafter grundsätzlich frei ist in seinem Abstimmungsverhalten. Damit knüpfen sie an ihre bisherige Rechtsprechung an, wonach eine Pflicht zu einer bestimmten Stimmabgabe nur im Ausnahmefall besteht: nämlich dann, wenn dies zur Erhaltung geschaffener Werte unabweisbar erforderlich und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Im Falle der in Frage stehenden Beschlüsse bei Media-Saturn waren die Standortmaßnahmen aber "nicht unabweisbar erforderlich", so der BGH.

Metro und Media-Saturn begrüßten das Urteil. Es zeige erneut "die absolute Handlungsfähigkeit unserer Geschäftsführung für das operative Geschäft", sagte eine Sprecherin von Media-Saturn. Ein Metro-Sprecher erklärte, dem Urteil zufolge könne "ein Gesellschafter des Unternehmens die Gesellschafterversammlung nicht instrumentalisieren, um dem Mehrheitsgesellschafter eine Entscheidung und ein Stimmverhalten vorzugeben". Die Entscheidung des BGH bestätige "die volle strategische und operative Handlungsfähigkeit und die Kompetenzen der MSH-Geschäftsführung".

Convergenta sieht sich ebenfalls in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, "dass die Gesellschafterversammlung zuständig ist, sobald einer der Gesellschafter ein Thema auf die Tagesordnung setzt", teilte die Gesellschaft mit.