Auto fährt man besser nur höchst konzentriert, dann entgehen einem auch keine Tempolimits - oder doch? Ein Urteil zeigt, dass es dann darauf ankommen kann, ob das fahrlässig oder vorsätzlich geschah.
Fahrlässig oder vorsätzlich? Das kann bei einer Überschreitung eines Tempolimits die Höhe einer Geldbuße ganz erheblich beeinflussen. Das zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der Autobahn und wurde geblitzt. Er war in einem ausgeschilderten Tempo-100-Bereich um 35 km/h zu schnell gefahren. Zuvor warnten auch Zusatzschilder vor einer unebenen Fahrbahn.
Das Amtsgericht glaubt nicht an Irrtum...
Der Mann sagte aus, keine Schäden mehr bemerkt zu haben, auch hätten andere Autos ebenfalls beschleunigt. Er sei davon ausgegangen, dass das Tempolimit daher nicht mehr gegolten habe.
Das zuständige Amtsgericht glaubte dem Mann seinen Irrtum nicht und wertete sein Verhalten als vorsätzliche Überschreitung des Tempolimits. Es verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 240 Euro. Der Mann setzte sich dagegen zur Wehr.
... das Oberlandesgericht schon
Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil. Es sah im Verhalten des Mannes ein fahrlässiges Tun und kein vorsätzliches. So hätte er sich nicht bei der tatsächlichen Temporegelung geirrt, sondern bei den Umständen - sprich dem Ende der so ausgeschilderten Strecke. Das Gericht verringerte die Geldbuße daher um die Hälfte.
Es sei wesentlich, zwischen einem Fehler in der Beurteilung einer Situation und einem vorsätzlichen Verstoß gegen Verkehrsregeln zu unterscheiden, ergänzen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
© dpa-infocom, dpa:231207-99-218046/2
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