Bloße Anwesenheit reicht nicht
Urteil: Keine Haftung bei Autobahnunfall mit Dominoeffekt

05.11.2021 | Stand 16.08.2022, 8:10 Uhr

Autobahnunfall mit Dominoeffekt - Wer, wie, wo, was und wann: Die Lage nach einem Autobahnunfall ist manchmal unübersichtlich. Die Schuldfrage wird dann oft vor Gericht verhandelt. - Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn

Spurwechsel auf Autobahnen sind ein heikler Moment - und manchmal kracht es. Doch die Schuldfrage ist nicht immer leicht zu klären. Vor allem dann, wenn es keinen direkten Kontakt gab.

Die bloße Anwesenheit eines Autos an einer Unfallstelle allein reicht für eine Haftung der Fahrerin nicht aus. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ohne Fehlverhalten der Fahrerin mit ihrem Auto Dritten Schaden zugefügt wurde. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor (Az.: 29 O 312/20), auf das der ADAC hinweist.

Dabei ging es um einen Autobahnunfall. Drei Fahrzeuge waren auf drei Fahrstreifen unterwegs. Ganz rechts fuhr eine Autofahrerin, links daneben in der mittleren Spur rollte ein Sattelschlepper. Links fuhr eine weitere Pkw-Fahrerin. Der Lkw wollte auf die rechte Spur fahren und berührte dabei den dort rollenden Pkw. Dessen Fahrerin verlor die Kontrolle, kam ins Schleudern und stieß mit dem Auto auf dem Streifen ganz links zusammen. Dabei wurde dessen Fahrerin schwer verletzt.

Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Die verletzte Frau forderte von der Versicherung der anderen Pkw-Fahrerin Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihr Argument: Die Fahrerin dieses Autos hätte den Schaden verursacht, da sie den Lkw rechts überholt hätte und es so zum Unfall gekommen wäre. Die Versicherung bestritt das Überholmanöver, hielt ihre Klientin für unschuldig und verweigerte die Zahlung.

Das Gericht gab der Versicherung Recht. Eine Unachtsamkeit der Beklagten konnte nicht als Unfallursache ermittelt werden. Der Lkw hatte demnach das Auto gerammt und so dafür gesorgt, dass es gegen das Fahrzeug der Klägerin schleuderte.

Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs an einer Unfallstelle reiche für eine Haftung nicht aus, stellte das Gericht klar.

Unfall im direkten Zusammenhang mit Überholmanöver

Entweder durch die Fahrweise oder eine sonstige Beeinflussung des Verkehrs hätte die Autofahrerin irgendwie zum Entstehen des Schadens beigetragen haben müssen. Der erste Anschein jedoch sprach für die Alleinschuld des Lkw-Fahrers. Denn der Unfall hatte sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Überholmanöver ereignet.

Selbst eine Schuld aus der sogenannten Betriebsgefahr des Autos der Beklagten heraus kam nicht infrage, da ihr kein Fehlverhalten nachweisbar war. Sie hätte nicht damit rechnen müssen, dass der Lkw-Fahrer zu früh nach rechts zieht.

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