Urteil
Standstreifen-Fahrer haftet nach Unfall allein

29.12.2023 | Stand 02.02.2024, 15:22 Uhr

Standstreifen Unfall Haftung - Autobahn-Standreifen zum normalen Fahren nutzen? - Geht gar nicht, urteilte das Landgericht Fulda. - Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn

Fließender Verkehr hat Vorrang auf der Autobahn. Kommt es beim Auffahren eines Fahrzeugs zum Unfall, haftet in der Regel der Auffahrende. Aber nicht in jedem Fall.

Wer den Standstreifen als Fahrstreifen zweckentfremdet, um schneller voranzukommen, muss allein haften, wenn es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug kommt, das auf die Autobahn auffährt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Fulda hervor (Az.: 3 O 56/23), auf das der ADAC hinweist.

In dem Fall ging es um eine Kollision zwischen einem Auto und einem Lkw auf einer Autobahn. Dort stockte der Verkehr und der Lkw-Fahrer wich auf den Standstreifen aus, um voranzukommen. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem Autofahrer, der von einem Parkplatz nach einer Pause wieder auf die Autobahn auffuhr.

Wer trägt wie viel Schuld?

Nicht nur der Pkw-Fahrer, sondern auch der Lkw-Fahrer forderte im Nachgang Schadenersatz. Der Mann am Steuer des Lastwagens war der Meinung, dass der Autofahrer seinen Lkw leicht hätte erkennen können und daher nicht auf die Autobahn hätte auffahren dürfen. Wenigstens aber aus der grundsätzlichen Betriebsgefahr des Kfz heraus müsse der Autofahrer haften. Es kam zu einem Gerichtsverfahren.

Das Landgericht Fulda gab dem Autofahrer recht und wies die Klage des Lkw-Fahrers ab. Der Standstreifen sei alleinig für Not- und Pannenfälle gedacht und ansonsten freizuhalten, begründeten die Richter.

Der Standstreifen ist kein Fahrstreifen

Dass der Standstreifen von anderen Verkehrsteilnehmern als Fahrstreifen genutzt werde, etwa zum schnelleren Vorankommen, müsse niemand erwarten.

Und selbst wenn der Autofahrer den Lastwagen hätte erkennen können, sei das Fehlverhalten des Lkw-Fahrers als so schwer einzustufen, dass die Betriebsgefahr des Autos dahinter zurücktrete, so die Richter weiter.

© dpa-infocom, dpa:231228-99-427512/2