Verkehrsrecht
Auflage zum Fahrtenbuch: Verschiedene Voraussetzungen nötig

02.02.2023 | Stand 02.02.2023, 16:27 Uhr

Auflage zum Fahrtenbuch - Ich war's - oder doch nicht? Wer irreführende Angaben bei der Fahrerermittlung nach Verkehrsverstößen macht, kann zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden. - Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Ein Auto wird geblitzt - doch wer gefahren ist, lässt sich nicht ermitteln. Dann muss der Halter womöglich ein Fahrtenbuch führen. Doch für diese Auflage müssen verschiedene Kriterien zusammenkommen.

Ein Auto verursacht einen Verkehrsverstoß, doch wer ist es gefahren? Lässt sich das nicht ermitteln, können die Halter des Autos dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

Dafür müssen andere Personen bei dem Verstoß nicht gefährdet worden sein. Die Halter haben außerdem eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen die Bußgeldbehörde also dabei unterstützen, den Fahrer oder die Fahrerin zu ermitteln. Dagegen verstoßen sie, wenn sie die Behörde mit ihren Aussagen in die Irre führen.

Das zeigt beispielhaft ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. (Az.: 3 L 68/22)

Der Halter will gefahren sein - das Foto zeigt: Eher nein

Der Fall: Ein Auto wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit 28 k/h zu viel geblitzt. Um den Fahrer zu ermitteln, meldete sich die Behörde beim Halter. Der behauptete, selbst gefahren zu sein.

Doch starke Unterschiede zwischen der Person auf dem Blitzerfoto und dem Ausweisfoto des Halters machten klar: Dieser konnte nicht der Fahrer gewesen sein. So bekam er die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen zog der Mann vor Gericht.

Ohne Erfolg. Ein Fahrtenbuch führen zu müssen, wertete das Gericht als gerechtfertigt. Die Auflage kommt infrage, wenn es sich um schwerere Verkehrsstöße handelt. Etwa solche, die mit Punkten geahndet werden, so das Gericht - aber auch das ist laut DAV nicht zwingend.

Irreführende Aussagen vom Halter

Erforderlich ist, dass «trotz ausreichender Ermittlungen» der Fahrer oder die Fahrerin nicht feststellbar ist. Dabei hat der Halter gegenüber der Behörde die schon erwähnte Mitwirkungspflicht.

Als Verstoß dagegen wird gewertet, wenn der Halter - wie in diesem Fall - mit irreführenden Angaben versucht, den Sachverhalt zu verschleiern und die Täterermittlung zu verhindern.

Bei der Eintragung von Punkten indes kann nicht automatisch eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden, ergänzt der DAV. Es müsse dazu immer eine Einzelfallbetrachtung dazu vorgenommen werden, ob die genannten Kriterien erfüllt sind. Und es gibt einen Auslegungsspielraum.

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