Verwaltungsgerichtshof
Urteil: Kommune darf nicht mit Drohnen Gebühren ermitteln

27.02.2024 | Stand 29.02.2024, 5:34 Uhr

Drohne mit Kamera - Eine mit einer Kamera bestückte Drohne fliegt am 06.01.2015 in Garmisch-Partenkirchen (Bayern) am Himmel. - Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/Archivbild

Der Beschluss ist unanfechtbar: Kommunen dürfen nicht mit Drohnen Häuser fotografieren, um Gebühren zu berechnen. Was nach einem pragmatischen Ansatz klingt, kollidiert mit einem hohen Gut.

Um die Abwassergebühren zu berechnen, wollte eine Gemeinde aus Oberbayern Wohnhäuser mit Drohnen fotografieren - doch daraus wird nun endgültig nichts: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass der Einsatz der Drohne ein erheblicher Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht wäre. Wie das Gericht am Dienstag in München mitteilte, ist eine Drohnenbefliegung von Wohngrundstücken zur Ermittlung der Geschossfläche der Gebäude daher rechtswidrig.

Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit im Landkreis Mühldorf am Inn hatte für den zurückliegenden Oktober eine Drohnenbefliegung mehrerer Wohngrundstücke geplant, um anhand der dadurch erhobenen Daten den sogenannten Herstellungsbeitrag zu errechnen, der für den Anschluss an die Abwasserentsorgung der Gemeinde erhoben wird. Einer der betroffenen Grundstücksbesitzer wandte sich jedoch in einem Eilantrag erfolgreich gegen das Vorhaben. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München legte die Stadt Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Dieser wiederum entschied in seinem Beschluss vom 15. Februar ebenfalls, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zustehe. Für die geplante Maßnahme fehle es an einer Rechtsgrundlage. Auch wenn das Wohngebäude von außen aufgenommen werde, sei die schützenswerte Privatsphäre betroffen. „Denn mit der Drohne könnten Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt werden. Zudem könnten die sich dort aufhaltenden Personen fotografiert werden“, hieß es. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass durch Glasflächen auch Innenräume erfasst würden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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