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VG-Gemeinden suchen Schöffen

Bewerber müssen zwischen 25 und 69 Jahren alt sein

02.02.2023 | Stand 17.09.2023, 4:03 Uhr

Foto: SZ

Schrobenhausen – Für die Jahre 2024 bis 2028 werden Schöffen und Jugendschöffen gesucht. Bürger der Gemeinden Berg im Gau, Brunnen, Gachenbach, Langenmosen und Waidhofen, die Interesse an einer Bewerbung haben, können sich an ihren Bürgermeister oder an die Verwaltungsgemeinschaft (Herzoganger 1 in Schrobenhausen, Zimmer 21), wenden. Anmeldeschluss ist für das Schöffenamt Mittwoch, 22. März, für künftige Jugendschöffen bereits Mittwoch, 15. März.

Schöffen, teilt die VG mit, sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlange in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Schöffenämter können nur von Bürgerinnen und Bürgern mit der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeübt werden. Die Altersgrenzen – Stichtag: 1. Januar 2024 – liegen bei mindestens 25 und maximal 69 Jahren. Wer sich in einer Gemeinde für das Amt bewirbt, muss auch dort wohnen.

Die eingegangenen Bewerbungen werden, wie die VG weiter mitteilt, dem jeweiligen Gemeinderat vorgelegt. Der Gemeinderat habe über die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen zu beschließen. Die Zahl der zu benennenden Personen werde vom Präsidenten des Landgerichts Ingolstadt vorgegeben. Die Vorschlagsliste werde nach vorheriger Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Nach Ablauf der Auslegungs- sowie der Einspruchsfrist werde die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Neuburg gesandt. Die Schöffen werden dann durch einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt.

Bei der Berufung von Schöffen und Jugendschöffen gibt es eine ganze Reihe von Ausschlusskriterien. Nicht geeignet sind nach den rechtlichen Vorgaben Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Ebenfalls nicht berufen werden können Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht für das Amt geeignet sind, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder die in Vermögensverfall geraten sind.

Auch bestimmte Berufsgruppen sind vom Schöffenamt ausgeschlossen. Dazu zählen Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, Vollzugsbeamte, hauptamtliche Bewährungs- oder Gerichtshelfer, ehemalige hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Mitarbeiter sowie – wobei das für das Schrobenhausener Land nicht relevant sein dürfte – der Bundespräsident.

bdh