Ingolstadt
Feuerwerksverbot in der Ingolstädter Altstadt

Stadt und Polizei weisen auf den richtigen Umgang mit Feuerwerk hin

30.12.2022 | Stand 17.09.2023, 6:28 Uhr

Am südlichen Donauufer dürfen Raketen abgefeuert werden – in der Altstadt nicht. Foto: Rössle (Archiv)

Wie bereits in den vergangenen Jahren gilt auch zum kommenden Jahreswechsel aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit und des Brandschutzes in der Ingolstädter Altstadt wieder ein Silvesterfeuerwerksverbot. Wie die Stadt mitteilt, wurde für den 31. Dezember und den 1. Januar wieder eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.



Diese untersagt das Abschießen, Abbrennen und Mitführen von Feuerwerkskörpern innerhalb einer Feuerwerksverbotszone, die die Ingolstädter Altstadt umfasst. Die Polizeiinspektion Ingolstadt wird das Abschuss-, Abbrenn- und Mitnahmeverbot in der Innenstadt überwachen. Dies werde durch selektive Kontrollen unter Hinweis auf das Verbot sowie das konsequente Einschreiten gegen Personen, die sich nicht an das Verbot halten, geschehen. Die Polizei zählt dabei aber auch auf die Einsicht der Ingolstädter Bürgerinnen und Bürger. Daneben wird in der Silvesternacht auch der Kommunale Ordnungsdienst die Verbote überwachen.

Die Stadt weist darauf hin, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen verboten ist.

Vorsicht im Umgang mit Knallkörpern

Für das übrige Stadtgebiet, in welchem das Abbrennen von Feuerwerkskörpern erlaubt ist, ist allerdings – wie in den Vorjahren auch – wieder größte Vorsicht im Umgang mit Feuerwerks- und Knallkörpern angebracht. Silvesterfeuerwerk enthält brand- und explosionsgefährliche Bestandteile – dessen sollte man sich bewusst sein, wenn zum Jahreswechsel die Raketen in den Himmel steigen, so die Stadt. Den Bürgern wird empfohlen, grundsätzlich auf Feuerwerk zu verzichten.
Das Bayerische Landeskriminalamt (LKA) weist darauf hin, dass in Deutschland nur Feuerwerk der Kategorien F1 (freigegeben ab 12 Jahren) und F2 (ab 18 Jahren) erlaubt ist. Pyrotechnik der Kategorien F3 und F4, die oftmals im benachbarten Ausland oder im Internet zu günstigen Konditionen frei erhältlich ist, ist in Deutschland verboten. Selbst eine CE-Zertifizierung auf ausländischem Feuerwerk der Kategorie F3 schützt nicht vor einer möglichen Strafe, so das LKA. Der Umgang mit nicht CE-zertifizierter Pyrotechnik stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar – es drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50000 Euro.

Sicherheitshinweise:

Nur geprüfte Qualität mit CE-Kennzeichnung und einer Registriernummer verwenden (z.B.: 0589-F2-0001).
Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise des Herstellers beachten.
Feuerwerkskörper nur im Freien, nicht in der Nähe von Personen oder brennbarem Material anzünden. Den auf der Verpackung angegebenen Sicherheitsabstand einhalten.
Kindern und Jugendlichen darf – auch im Familienkreis – kein Feuerwerk der Kategorie 2 überlassen werden.
Feuerwerkskörper ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden, standsicher aufstellen und nicht in der Hand anzünden.
Leicht entzündbare Materialien von Balkon oder Terrasse entfernen und Fenster geschlossen halten.
Feuerwerkskörper niemals mechanisch bearbeiten oder gar selbst herstellen – Basteleien führen oftmals zu schweren Unfällen und sind darüber hinaus strafbar.
Von Blindgängern fernhalten und auf keinen Fall versuchen, diese erneut anzuzünden.