Idyll der Gartler empfindlich gestört
Einbrüche in Ettinger Anlage bringen geständigem Täter ein Jahr Haft zur Bewährung ein

07.04.2023 | Stand 16.09.2023, 23:52 Uhr

Zu einem Jahr Bewährungsstrafe wurde am Amtsgericht Ingolstadt ein 33-Jähriger verurteilt, der in Lauben der Ettinger Kleingartenanlage eingestiegen ist. Foto: DK-Archiv

Wenn mal jeder Einbruch so schnell aufgeklärt wäre:

Als ein jetzt 33-jähriger Arbeiter Anfang Juli vergangenen Jahres wohl unter erheblichem Alkoholeinfluss nachts in mehrere Lauben der Ettinger Kleingartenanlage an der Kipfenberger Straße eingestiegen war, dauerte es nur Stunden, bis die Handschellen klickten.

Der Mann hatte nach Erbeuten eines Biertragerls und einiger Schnaps- und Weinflaschen im Gartenhaus von Bekannten, bei denen er schon häufiger zu Gast gewesen war, erst einmal seinen Rausch ausschlafen wollen, war aber durch die morgens anlaufenden Nachforschungen der Gartler und der Polizei aufgeschreckt und nach kurzer Flucht als Tatverdächtiger festgenommen worden. Vor Amtsrichter Peter Hufnagl lautete die Anklage am Mittwoch auf besonders schweren Diebstahl in drei Fällen und entsprechenden Diebstahlsversuch, denn in einem Fall war sein Einbruch damals im Ansatz gescheitert.

Angeklagter entschuldigt sich bei den Gartlern

Der Mann zeigte sich voll geständig und entschuldigte sich bei jedem der betroffenen Gartler, die allesamt als Zeugen geladen waren. Er sei damals erheblich benebelt gewesen und sehe seine Schuld ein. Mit dem Trinken habe er aber inzwischen aufgehört, so seine Zusicherung.

Dass der geschiedene vierfache Vater ein Alkoholproblem hat, ist auch durch sein Vorstrafenregister belegt. In den vergangenen Jahren hat er drei Verurteilungen wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss und ohne Führerschein und wegen eines anderen kleinen Diebstahlsdelikts hinnehmen müssen. Zuletzt hatte er vier Monate Haft zur Bewährung „kassiert“; diese Strafe konnte in ein neues Urteil einbezogen werden.

Einbrüche in Gartenlauben sind gesetzlich dem unbefugten Einstieg in Wohnungen gleichzusetzen. In beiden Fällen wird der unmittelbare private Bereich der Eigentümer oder Mieter verletzt, den der Gesetzgeber besonders schützt. Deshalb geht es im Einzelfall auch nicht unter einer Mindeststrafe von sechs Monaten Haft ab. Bei schwersten Delikten kann die Einzelstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen.

Richter Hufnagl konnte aus den Fotodokumentationen der Polizei zu den Tatorten ersehen, dass die betroffenen Ettinger Gartler sich ihre Lauben durchaus wohnlich eingerichtet haben: „Schöne Küchenzeile, schönes Sofa – da kann man es schon aushalten.“ Umso bestürzter waren die Gartenfreunde darüber, dass jemand ihr kleines Idyll so rabiat gestört hatte.

Einbrüche belasten Betroffene auch psychisch

Zwei Frauen machten als Zeuginnen deutlich, dass sie die Einbrüche durchaus psychisch belastet haben, auch wenn der jeweilige materielle Schaden nicht sonderlich hoch war und stets in Eigenleistung oder mit Hilfe von Parzellennachbarn behoben werden konnte. Wegen der seinerzeit alkoholbedingten Enthemmung des Täters, aber auch, weil er in geordneten Verhältnissen lebt und seinen finanziellen Verpflichtungen bislang nachkommt, gingen Staatsanwältin und Richter letztlich von minderschweren Fällen von Einbruchsdiebstahl aus.

Das Urteil lautete in der Gesamtstrafe auf ein Jahr Haft zur Bewährung. Der Mann, der ohne Verteidiger erschienen war, zeigte sich sofort einverstanden. Er sicherte auch zu, die den Betroffenen entstandenen Reparaturkosten zu ersetzen. Der Vorstand der Gartenanlage, so der Wunsch des Gerichts, könnte sich um die entsprechenden Modalitäten kümmern.