Zollabgaben - Nicht alles ist als Reisemitbringsel erlaubt

03.04.2011 | Stand 03.12.2020, 2:59 Uhr

Olivenöl aus Italien, Handtaschen aus der Türkei, Jeans aus den USA – in der nun beginnenden Reisezeit ist es verlockend, manche Ware im Ausland günstiger einzukaufen. Doch ab einer bestimmten Menge schlägt der Zoll zu.

Kaum ein Reisender kennt die Freigrenzen. Das würde sich aber lohnen. Denn während man innerhalb Europas ziemlich freizügig einkaufen kann, gelten für Reisen außerhalb der europäischen Grenzen strenge Bestimmungen. Wer sie nicht achtet, zahlt erheblich drauf.

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gibt es keine Zollgrenzen mehr. Hier kann man nach Lust und Laune abgabenfrei nach Deutschland einführen, vorausgesetzt man hält sich an die Regeln: Die Ware darf nur zum privaten Gebrauch bestimmt sein und sie darf natürlich nicht illegal sein: Der Artenschutz oder der Markenschutz beispielsweise müssen gewahrt sein. Bei Genussmitteln wie Alkohol, Zigaretten oder Kaffee darf man trotzdem nur bestimmte Mengen einführen: Zehn Kilo Kaffee, 800 Zigaretten oder 90 Liter Wein werden noch für den privaten Gebrauch akzeptiert. Wer mehr einführt, muss Verbrauchssteuern bezahlen.

Höhere Zollfreigrenzen bei Reisen per Schiff oder Flieger

Anders sieht es mit Reisen nach Amerika oder Asien aus. Wer mit Schiff oder Flugzeug unterwegs ist, darf Waren im Wert von 430 Euro pro Person einführen, ohne Zollgebühren bezahlen zu müssen. Bei Reisen mit Bahn oder Auto gilt eine Freigrenze von 300 Euro, bei Kindern unter 15 Jahren grundsätzlich 175 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern, die von einer Flugreise kommt, darf also einen Warenwert von 1.210 Euro einführen. Aber aufgepasst: Ware, die nicht teilbar ist, wie beispielsweise eine Uhr oder ein Teppich, darf in ihrem Wert nicht auf mehrere Reisende umgelegt werden. Die Zollgebühr wird dann auf den kompletten Warenwert erhoben und nicht nur auf den Warenanteil, der die Freigrenze übersteigt! Auch Ware, die am Urlaubsort gekauft und dort schon verwendet wurde (Sportartikel, Kleidung etc.) unterliegt der Reisefreigrenze. Ware darf stets nur für den privaten Gebrauch bestimmt sein, für Angehörige oder als Geschenk dienen.

Jenseits der Reisefreigrenze

Übersteigt die Ware die Reisefreigrenze, wird eine Zollgebühr fällig. Als Faustregel gilt: Bis zu einem Warenwert von 700 Euro werden 17,5 Prozent als Abgaben aufgeschlagen. Bei teurerer Ware fällt eine Zollgebühr plus die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent an. Die Zollgebühr bemisst sich aus dem Zollwert, der in der Regel dem Kaufpreis entspricht, plus dem Einfuhrzollsatz, der je nach Warengruppe unterschiedlich hoch ist. So kann der Auslands-Preisvorteil schnell dahinschmelzen. CD-Roms, Speicherkarten für digitale Fotoapparate, Notebooks oder Handys sind von Zollgebühren befreit. Auf DVDs aber zahlt man beispielsweise einen Zollsatz von 3,5 Prozent, zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent. Für MP3-Player gilt ein Zollsatz von 4,5 Prozent, für DVD-Player sogar 13,9 Prozent.

Für Genussmittel aus Ländern, die nicht der EU angehören, gelten strengere Freigrenzen: 200 Zigaretten sind erlaubt, 250 Gramm Rauchtabak oder vier Liter Wein sind abgabenfrei. Wer mehr im Gepäck hat, muss besondere Abgaben bezahlen. Gefälschte Markenware darf man übrigens durchaus im Gepäck haben – der Besitz ist legal, aber der Handel damit nicht. Importiert man einen Koffer billiger Handtaschen oder mehrere günstige Polo-Shirts ist es eine Auslegungssache der Zollbehörde, ob sie den privaten Gebrauch der Artikel annimmt oder aber einen gewerblichen Handel.

Bon aufbewahren

Reisende sollten auf jeden Fall den Kaufbeleg aufbewahren, um bei der Zollbehörde bei einer Kontrolle den Wert der Ware nachzuweisen. Ansonsten ermittelt ihn die Zollbehörde - wenn es nicht anders geht, wird auch geschätzt. Das kann zum Nachteil des Reisenden ausgehen. Zollabgaben müssen an Ort und Stelle beglichen werden. Sonst wird das Reisemitbringsel als Pfand behalten.

Es ist keineswegs ein Kavaliersdelikt, wenn man die Vorschriften ignoriert. Wer eine Handtasche aus Krokoleder im Gepäck hat, muss mit einem Bußgeld im vierstelligen Bereich rechnen, auch wenn derartige Modeaccessoires im Reiseland erlaubt sind.