Wohneigentum - Rückgaberecht einer Immobilie bei verbautem Blick

23.05.2016 | Stand 02.12.2020, 19:47 Uhr

Bauträger dürfen ihre Käufer nicht täuschen. Bei Falschversprechungen können Eigentümer sogar die Immobilie zurückgeben.

Stellen Sie sich vor, Sie sind stolzer Besitzer einer Eigentumswohnung und genießen jeden Tag den herrlichen Blick über die Stadt. Dies soll auch in Zukunft so bleiben, so hat es der Bauträger im Prospekt verspochen. Doch es kommt anders. Nach einiger Zeit errichtet der gleiche Bauträger auf dem Nachbargrundstück ein weiteres Gebäude, dass Ihnen schon nach kurzer Zeit die schöne Aussicht versperrt. Was können Sie dagegen tun?

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hatte genau einen solchen Fall zu entscheiden. Der Käufer einer Eigentumswohnung hatte geklagt, weil im Prospekt ausdrücklich mit einem freien Blick auf die Skyline der Mainmetropole geworben wurde. Was zunächst auch stimmte. Allerdings baute der Bauträger später ein weiteres Wohnhaus, das die Sicht auf Frankfurt deutlich einschränkte. Übrig blieben lediglich der Blick auf den Messeturm und die Europäische Zentralbank. Das wollte der Käufer nicht hinnehmen und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Käufer darf die Wohnung zurückgegeben

Die Richter gaben dem Käufer Recht (OLG Frankfurt/M. Az.: 3 U 4/14). Bauträger, die mit einem unverbaubaren Blick auf die Stadtsilhouette werben, dürfen diesen nicht selbst verbauen, so das Gericht. Werde das Versprechen nicht eingehalten, könne der Käufer die Eigentumswohnung zurückgeben und den Kaufvertrag rückabwickeln. Die Oberlandesrichter sahen in der Bebauung des Nachbargrundstücks eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers. Die freie Sicht auf die Skyline der Stadt sei als Beschaffenheit der Eigentumswohnung ausdrücklich im Prospekt angepriesen worden. Diese Vereinbarung dürfe der Bauträger nicht im Nachhinein verletzen. Er müsse daher die Eigentumswohnung gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

Baufinanzierung kündigen gegen Vorfälligkeitsentschädigung
Ähnlich knifflig wie die Auflösung des Kaufvertrags für die Eigentumswohnung gestaltet sich die Kündigung der Baufinanzierung. Zwar genießen Sie in Ausnahmefällen ein Sonderkündigungsrecht für Ihre Baufinanzierung. Allerdings darf die Bank dann eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen verlangen. Und die kann je nach Zinsniveau, Restschuld und Restlaufzeit sehr hoch ausfallen. Fünfstellige Beträge sind keine Seltenheit.

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale. Dort rechnen Experten die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung Ihrer Bank nach. Sie erhalten eine computergestützte Berechnung sowie einen Beratungsbrief, mit dem Sie Ihren Anspruch gegenüber der Bank geltend machen können.

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