München
Verwaltungsgerichtshof setzt bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug

19.01.2021 | Stand 27.01.2021, 3:33 Uhr
Das generelle Alkoholverbot im öffentlichen Raum setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vorläufig außer Kraft. −Foto: Angelika Warmuth/dpa

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Richter gaben dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg insoweit statt.

Die weiter beantragte Außervollzugsetzung der Regelungen über Kontaktbeschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

Zur Begründung führte der 20. Senat aus, dass nach dem Infektionsschutzgesetzes Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats würde die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers überschreiten.

Das Gericht hat es hingegen abgelehnt, die Regelungen über Kontaktbeschränkungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Kontaktbeschränkungen seien angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig, so die Begründung.

Den Antrag des Antragstellers, die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, hat der Senat als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise. Der Senat traf damit keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-km-Regelung.