Tödliche Gefahr

26.08.2008 | Stand 03.12.2020, 5:39 Uhr

Neuburg (DK) Asbest stellt als krebserzeugender Gefahrstoff eine tödliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung sind seit vielen Jahren streng verboten. Menschen können sich aber bei Sanierungs-, Abbruch- und Wartungsarbeiten immer noch dem besonders hohen Gefährdungspotential von Asbestfasern aussetzen. Der Landkreis bittet deshalb dringend um Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen und bietet auch Beratung an.

Eingeatmete Asbestfasern gefährden die Gesundheit sowohl durch die Eigenschaft, Narbengewebe (Lungenasbestose) zu erzeugen als auch durch ihre Fähigkeit, bösartige Tumore (zum Beispiel Lungenkrebs) zu verursachen. Wie eine Mehrzahl krebserzeugender Gefahrstoffe besitzt Asbest keine akute Warnwirkung. Die gesundheitsschädlichen Folgen treten stattdessen erst Jahrzehnte später ein. Wegen dieser Gefahren sind die einschlägigen Verordnungen und Richtlinien bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten unbedingt zu beachten. Gewerbliche Unternehmen dürfen solche Arbeiten nur ausführen, wenn sie die entsprechende Fachkunde besitzen und die Arbeiten rechtzeitig vorher beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben. Das sollte sich der private Bauherr unbedingt nachweisen lassen.

Fachfirma einschalten

Wer als Privatperson bei Sanierungs- oder Abbrucharbeiten auf asbesthaltiges Baumaterial stößt, sollte dringend eine Fachfirma einschalten, muss sich aber jedenfalls ausreichend sachkundig machen. Wer nicht sicher ist, ob seine Dach- oder Wandverkleidung aus asbesthaltigem Material besteht, sollte sich an den Hersteller wenden oder ein Muster in einem Labor untersuchen lassen (Kosten zirka 50 Euro).

Das Wichtigste ist, sowohl beim Abbau als auch beim Transport eine Staubentwicklung zuverlässig zu vermeiden. Auf keinen Fall dürfen asbesthaltige Platten zertrümmert, zersägt oder einfach vom Dach geworfen werden. Für asbesthaltiges Material gilt seit 1995 auch ein absolutes Wiederverwendungsverbot. Das heißt, gebrauchte asbesthaltige Baumaterialien dürfen nicht weiterverkauft oder verschenkt werden. Sie sind ordnungsgemäß zu beseitigen, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr gebraucht werden. Festgebundene Asbestzementabfälle können kostenpflichtig jeweils montags und am Freitagvormittag in der Deponie Eberstetten (Landkreis Pfaffenhofen) verpackt abgegeben werden.

Straftatbestand

Dies alles gilt nicht nur im Interesse der eigenen und der Gesundheit aller, der unsachgemäße Umgang mit asbesthaltigem Baumaterial kann sogar einen Straftatbestand erfüllen. Übrigens, auch in Elektrospeicherheizgeräten (Nachtspeicheröfen) können schwach gebunden Asbest und andere Gefahrstoffe enthalten sein. Deshalb sollten solche Geräte im Falle eines Austausches unbedingt als Ganzes und von sachkundigen Firmen ausgebaut und entsorgt werden.

Weitere Auskünfte zum Thema erteilen der Abfallberater der Landkreisbetriebe, Stefan Kneilling, Telefon (0 84 31) 6 12-2 22 und das Sachgebiet Umweltschutz im Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Telefon (0 84 31) 57-2 49. Informationen zu den Annahmebedingungen der Deponie Eberstetten sind unter Telefon (0 84 41) 73 52 zu erfragen.