Steuerrecht - Säumniszuschlag wird auch ohne Steuer fällig

06.01.2010 | Stand 03.12.2020, 4:22 Uhr

Wenn das Finanzamt eine Steuerzahlung einfordert, müssen Verbraucher diese bezahlen – auch, wenn die Steuer offensichtlich unberechtigt erhoben wird. Andernfalls sind Säumniszuschläge fällig, selbst wenn schließlich wie erwartet keine Steuer anfällt.

In dem Fall ging es um einen Grundstückskauf, von dem der Käufer binnen 24 Monaten zurückgetreten war. Das Finanzamt hatte hierfür vom Verkäufer der Immobilie die Grunderwerbssteuer eingefordert. Diese hatte der Steuerzahler nicht gezahlt, weil mit der Rückabwicklung des Vertrags binnen zwei Jahren die Grundlage der Besteuerung weggefallen war.

Zwar hob das Finanzamt später den Steuerbescheid auf. Die bis zu dem Zeitpunkt aufgelaufenen Säumniszuschläge forderten die Finanzbeamten trotzdem – immerhin 3.471,67 Euro. Der Kläger beantragte daraufhin, ihm die aus seiner Sicht unzulässige Abgabe zu erlassen. Das lehnten das Finanzamt und nun auch das sächsische Finanzgericht ab (Aktenzeichen 4 K 183/08).

Kläger hatte Finanzamt nicht über Rücktritt vom Kauf informiert

Die Finanzbeamten haben nach Ansicht der Richter den Säumniszuschlag nach billigem Ermessen verhängt. Schließlich habe die Grundlage für die Besteuerung – der Kaufvertrag für die Immobilie – objektiv bestanden. Lediglich über die Möglichkeit, dass der Vertrag rückabgewickelt werden könne, habe der Kläger die Beamten informiert, den Rücktrittsnachweis aber erst später erbracht. Für den Monat vor Abgabe der Rücktrittserklärung sei der Säumniszuschlag damit nicht unbillig und ein Erlass insoweit nicht geboten, befanden die Richter. Die von dem Zeitpunkt an geforderten Säumniszuschläge hatte das Finanzamt auch bereits teilweise erlassen.Dass dem Kläger zusätzlich noch der Zuschlag für den Zeitraum davor erlassen werde, darauf habe er keinen Anspruch, befanden die Richter. Schließlich erfüllten die Zuschläge den Zweck, Druck zur pünktlichen Zahlung auszuüben, auch eine Gegenleistung für die verspätete Zahlung bzw. eine Abgeltung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes, so die Richter. Der Gesetzgeber nehme das Anfallen von Säumniszuschlägen auch dann in Kauf, wenn eine Steuer zu Unrecht festgesetzt worden ist, hielten die Richter fest.

Tipp: Steuerzahlern bleibt somit nur, Einspruch gegen aus ihrer Sicht unrechtmäßige Steuerbescheide einzulegen – verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Wird die Steuerforderung fällig und ist noch kein anderslautender Bescheid ergangen, sollten sie aber zahlen. Hebt das Finanzamt den Bescheid dann auf, werden die zuviel gezahlten Beträge erstattet. Hat der Steuerzahler diese nicht gezahlt und das Finanzamt Säumniszuschläge verhängt, bleibt der Steuerzahler auf diesen Kosten sitzen.