Steuerrecht - Kurkosten sind steuerlich nicht aufteilbar

03.06.2010 | Stand 03.12.2020, 3:58 Uhr

Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter Kurkosten erstattet, ist das steuerlich betrachtet lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn – auch wenn die Kur betrieblichen Zwecken dient oder arbeitsvertraglich vereinbart ist und deswegen erstattet wird, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Anders als bei gemischt veranlassten Geschäftsreisen dürften Steuerzahler die Kosten auch nicht anteilig nach dem geschäftlichen und privaten Anteil abrechnen, um so etwa einen Steuernachlass zu erzielen. Der Kurzuschuss ist stets voll steuerpflichtig.

In dem Fall hatte sich ein Fluglotse auf Wunsch des Arbeitgebers verpflichtet, sich mindestens alle fünf Jahre einer sogenannten Regenerierungskur zu unterziehen. Für eine Kur am Timmendorfer Strand hatte der Arbeitgeber im Jahr 2001 die vollen Kosten von damals gut 5.000 Mark (rund 2.561 Euro) übernommen. Das Finanzamt hatte diese als zusätzlichen Arbeitslohn eingestuft – und damit als geldwerten Vorteil voll der Lohnsteuer unterworfen. Dagegen hatte der Fluglotse geklagt.

Betriebsfunktional oder privat bevorteilt?


Zunächst zumindest mit teilweisem Erfolg. Das Finanzgericht hatte dem Mann die Kosten in der Vorinstanz nur zur Hälfte als steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet. Der BFH hob die Entscheidung nun auf (VI R 7/08). Zwar stellten Vorteile, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aus eigenbetrieblichem Interesse gewähre, keinen Arbeitslohn dar, wenn der betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse, so die Richter in der Urteilsbegründung. Die vom Kläger durchgeführte Regenerierungskur kann wie jede andere Kur nur einheitlich beurteilt werden, entschieden sie. Sie kann nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterschieden werden.

Kurkosten gelten stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn


Grundsätzlich blieben die Richter außerdem bei ihrer bisherigen Auffassung, dass die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen ist. Arbeitnehmer müssen Zuschüsse ihres Arbeitgebers zu Kurkosten daher mit dem Urteil weiterhin stets voll versteuern – und zwar auch, wenn der Arbeitgeber sie zur Kur verpflichtet hat.

Dagegen dürfen sie bei Geschäftsreisen den von ihnen selbst gezahlten Teil einer Dienstreise zumindest anteilig als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung hierfür ist dann, dass sich privater und beruflicher Teil der Reise exakt zuordnen lässt. Dann dürfen Arbeitnehmer sämtliche Kosten prozentual aufteilen. Ist die Zuordnung nicht möglich, erkennt das Finanzamt nur zweifelsfrei beruflich bedingte Reisekosten wie beispielsweise Tickets für den Messeeintritt als Werbungskosten an – und nicht etwa auch die Reise- und Übernachtungskosten.