Steuererklärung - Zuzahlungen zum Dienstwagen sind Werbungskosten

20.06.2012 | Stand 03.12.2020, 1:22 Uhr

Arbeitnehmer können ihre Zuzahlung zum Dienstwagen als Werbungskosten geltend machen, so das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Münster.

In dem Fall hatte ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar mit seinem Finanzamt Streit über die Ermittlung des geldwerten Vorteils für den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen bekommen. Der Mann durfte den für ihn vom Arbeitgeber geleasten Wagen auch zum Pendeln und für private Fahrten nutzen. Strittig war insbesondere, wie die vom Kläger an den Arbeitgeber geleistete Zuzahlung zu den Leasingraten in Höhe von 2038,68 Euro jährlich steuerlich zu bewerten ist. Der Arbeitgeber hatte bei der Lohnsteuerveranlagung den Wagen zunächst nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel besteuert.

Der Kläger selbst hatte den geldwerten Vorteil für die eingereichte Einkommensteuererklärung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Zwar hatte auch das Finanzamt den geldwerten Vorteil für den Dienstwagen nach der Fahrtenbuchmethode errechnet. Dabei hatten die Beamten allerdings die Zuzahlung zum Leasingbeitrag nicht berücksichtigt.

Dagegen legte das Ehepaar Einspruch ein und klagte schließlich vor dem Finanzgericht. Das Paar gestand zu, dass individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils mit der Ein-Prozent-Methode, nicht berücksichtigt werden könnten. Und sie beriefen sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Az.: VI R 57/06), nach der diese Einschränkung bei der Steuerberechnung mit der Fahrtenbuchmethode nicht gelte. Das Finanzgericht gab dem Ehepaar recht (Az.: 11 K 2817/11 E).

Leasinggebühr wurde zurecht abgezogen

Die Eheleute hätten die Zuzahlung des Mannes zur Leasinggebühr zurecht vom durch die private Nutzung des Dienstwagens entstehenden privaten, geldwerten Vorteil abgezogen, hielten die Münsteraner Finanzrichter fest. Aus der Formulierung des Einkommensteuergesetzes, die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen, ergebe sich klar, dass bei der Fahrtenbuchmethode – die der Kläger korrekt angewendet hatte, das war unstrittig – in die Ermittlung des geldwerten Vorteils auch solche Kraftfahrzeugkosten eingingen, die nicht der Arbeitgeber getragen habe, argumentierten die Richter. Damit bleiben Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der Ermittlung der Kosten pro gefahrenem Kilometer außer Ansatz, urteilten sie und fügten hinzu: Die dem entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung übersieht den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, der verdeutlicht, dass im Rahmen der individuellen Ermittlung des Nutzungsvorteils nach Maßgabe der Fahrtenbuchmethode allein auf die durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen abzustellen ist, und zwar unabhängig davon, wer diese trägt. Das Finanzamt muss nun die Einkommensteuer des Klägers nach Abzug der Zuzahlung neu festsetzen. Die Revision ließen die Richter nicht zu. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Tipp: Arbeitnehmer, die Zuzahlungen zum vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen leisten, sollten in jedem Fall ein Fahrtenbuch führen – auch dann, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für den Lohnsteuerabzug vorab nach der Ein-Prozent-Methode errechnet. In der Einkommensteuererklärung sollten Arbeitnehmer dann den für die Berechnung des geldwerten Vorteils maßgeblichen Privatanteil mit dem Fahrtenbuch nachweisen. Dann können sie auch verbunden damit ihre Zuzahlungen als Eigenanteil zu den Kosten steuermindernd als Werbungskosten geltend machen – unabhängig davon, wonach sich die Höhe der Zuzahlung richtet und ob der Arbeitgeber das Geld vom Lohn oder Gehalt einbehält oder sie die Zahlung selbst und womöglich an einen Dritten leisten.