Steuererklärung - Auch mit selbst genutzter Ferienwohnung Steuern sparen

19.05.2012 | Stand 03.12.2020, 1:28 Uhr

Eigentümer einer vermieteten Ferienwohnung dürfen die Wohnung selbst an drei Wochen im Jahr nutzen, ohne dass ihnen das steuerlich schadet, so ein aktuelles Urteil.

Das Finanzamt darf nicht nur deswegen die für den Steuerabzug notwendige Überschusserzielungsabsicht anzweifeln, urteilte das Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 9 K 180/09).

In dem Fall hatten die Eigentümer einer 1997 erworbenen Ferienwohnung geklagt, die die Wohnung in den Streitjahren 1997 bis 2006 über eine Vermittlungsgesellschaft fremdvermietet hatten – mit Ausnahme von drei Wochen pro Jahr, in denen sie die Immobilie für den eigenen Urlaub nutzten.

Finanzamt: Keine Überschusserzielungsabsicht erkennbar

Das Finanzamt hatte den Abzug steuerlicher Verluste zunächst vorläufig verwehrt und anschließend mit Blick auf die geltend gemachten Verluste in erheblicher Höhe die Überschusserzielungsabsicht angezweifelt, weil eine Prognoseberechnung über 30 Jahre einen Totalverlust ergeben hatte.

Damit wäre den Eigentümern der Ferienwohnung der Steuervorteil komplett verlorengegangen. Und das nur wegen der geringfügigen Eigennutzung. Denn grundsätzlich ist die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht aus Sicht der Finanzverwaltung entbehrlich, wenn Eigentümer einer Ferienwohnung diese ausschließlich an Dritte vermieten. Die Überprüfung hatte das Finanzamt jedoch ausdrücklich mit Blick auf die geringfügige Selbstnutzung für geboten gehalten. Dagegen hatten sich die Eigentümer der Ferienwohnung gewehrt und vor dem niedersächsischen Finanzgericht Recht bekommen.

Die Finanzrichter sahen keinen Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Wohnungsvermieters zu zweifeln, der seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt, sich dies nur vorbehält oder die Selbstnutzung auf übliche Leerstandszeiten beschränkt, wenn die tatsächlichen Vermietungstage die ortsüblichen Vermietungstage – wie dies im Streitfall festgestellt werden konnte – erreichen oder sogar übertreffen, hielten die Richter in ihrer Urteilsbegründung fest.

Eigennutzung darf steuerlich nicht geltend gemacht werden


Allerdings gestanden sie zu, dass die dreiwöchige Eigennutzung tatsächlich steuerlich nicht geltend gemacht werden darf und zogen die für diesen Zeitanteil errechneten Kosten von den steuerlich abziehbaren Gesamtaufwendungen ab.

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ließen die niedersächsischen Finanzrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und auch der Abweichung von der bisherigen BFH-Rechtsprechung zu.