Steuerbescheid - Erstattungszinsen vom Finanzamt sind steuerfrei

15.09.2010 | Stand 03.12.2020, 3:41 Uhr

Wer vom Finanzamt eine Steuererstattung samt Erstattungszinsen erhält, der braucht die Erstattungszinsen nicht mehr zu versteuern, entschied der Bundesfinanzhof.

In dem Fall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der nicht verstand, warum er seine an das Finanzamt gezahlten Zinsen in Höhe von sechs Prozent nicht als Sonderausgaben geltend machen darf, demgegenüber aber die vom Finanzamt vereinnahmten Erstattungszinsen der Einkommensteuer unterwerfen muss. Der Kläger hatte aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zahlen und zugleich vom Amt überwiesene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern müssen. Er hielt das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen für verfassungswidrig.

Bundesfinanzhof änderte Rechtsauffasung

Dem folgten die BFH-Richter nicht, änderten jedoch aus anderem Grund ihre bisherige Rechtsauffassung (Az.: VIII R 33/07). Das gesetzliche Abzugsverbot stuften sie als grundsätzlich verfassungsgemäß ein. Schließlich erhalte der Steuerpflichtige die Zinsen, weil er dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten Steuerzahlung – die ihm deswegen ja auch später erstattet wird –, Kapital zur Verfügung stelle, erläuterten sie.

Allerdings hielten die Richter nun die Tatsache dagegen, dass der Steuerpflichtige die umgekehrt ja aus gleichem Grund – nämlich als Gegenleistung für zur Verfügung stehendes Kapital – an das Finanzamt zu zahlenden Nachzahlungszinsen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen dürfe. Diese Tatsache müsse auf die Erstattungszinsen ausstrahlen, befanden die Richter und urteilten, dass auch die Erstattungszinsen somit steuerfrei bleiben müssten.

Die obersten Finanzrichter beseitigten damit ein nun mehr als zehn Jahre dauerndes rechtliches Missverhältnis. Bis 1999 konnten Steuerzahler die Nachzahlungszinsen in Höhe von derzeit sechs Prozent, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abziehen. Diese Regelung fiel damals ersatzlos weg. Allerdings mussten Steuerzahler die Erstattungszinsen nach wie vor versteuern, während sie Nachzahlungszinsen nicht mehr abziehen durften. Dies war nach Angaben des Gerichtshofs bereits bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen.

Mit dem aktuellen Urteil bleiben also nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen oder -erstattungen entstehen, gleichermaßen bei der Ermittlung der Einkommensteuer außen vor.