Scheyern
Sogar ein Hirschfänger kann verboten sein

Experte des Landeskriminalamts informiert Schützen und Jäger über das Waffenrecht

19.04.2016 | Stand 02.12.2020, 19:56 Uhr

Über das Waffenrecht informierte Dieter Stiefel im Schützenheim in Scheyern. - Foto: Steininger

Scheyern (PK) Über Widersprüchliches, Fallstricke und Eigentümlichkeiten des Waffenrechts haben sich rund 30 Schützen und Jäger im Scheyerer Schützenheim informieren lassen. Kompetenter Referent war Dieter Stiefel, Schusswaffen-Sachverständiger im Landeskriminalamt.

"Das Waffengesetz ist ein komplexes Thema", betonte Stiefel gleich zu Beginn seines Referats. Er ist als Schießstand-Sachverständiger unterwegs und überhaupt prädestiniert für Fragen rund um Waffen aller Art und über deren Handhabung in jeglicher Hinsicht. Im Schützenheim lag es nahe, mit den Luftgewehren zu beginnen. Die sind, mit entsprechender Kennzeichnung, erlaubnisfrei ab dem vollendeten 18. Lebensjahr nutzbar. Trotzdem unterliegen diese gesetzlichen Bestimmungen, sowohl für die Nutzung am Schießstand als auch im privaten Bereich.

Auch für den Transport von Waffen gibt es klare, gesetzliche Regelungen, die auch für Jäger gelten. Die Waffen dürfen nur ungespannt und ungeladen, also nicht schussbereit und auch nicht zugriffsbereit sein, wobei jeder Begriff genau definiert ist. Auch macht das Gesetz einen Unterschied zwischen einem geschlossenen oder verschlossenen Transportbehälter.

Das Schießen mit dem Bogen fällt nicht unter das Waffengesetz (WaffG), natürlich nur, wenn dabei niemand gefährdet ist. Dagegen aber alle Waffen, die vor dem Auslösen Energie speichern und nicht mit Muskelkraft ausgelöst werden. Zum umstrittenen Begriff "menschenverachtende Spiele" gehören Paintball oder Gotcha. Zulässig erst ab 18 Jahren in geschlossenen oder umfriedeten Räumen. Die Waffen lassen sich in ihrer Leistung frisieren und erreichen anstelle von 7,5 eine Energie von bis zu 15 Joule, was verboten ist. Soft-Air-Waffen unterliegen je nach Geschossenergie der Spielzeugverordnung, sind frei ab 14 Jahren oder fallen unter das WaffG. Soft-Air-Waffen, die echten täuschend ähnlich sehen, unterliegen einem "Führverbot", gelten als "Anscheinswaffen" und dürfen nicht öffentlich mitgeführt werden. Darunter versteht man Schusswaffen-Nachbildungen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen. "Wozu aber die Nachbildung einer Kalaschnikow kaufen, wenn heutzutage das Original für 50 Euro genauso leicht zu erhalten ist" fragte sich Stiefel voller Ironie.

Unter das Führverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen aller Art, wie zum Beispiel Messer mit einer Klingenlänge von mehr als zwölf Zentimetern. Überhaupt ist die Definition eines Messers schwierig. Fahrtenmesser, Survivalmesser, Tauchermesser oder Taschenmesser sind keine Waffen im juristischen Sinne. Als Faustregel gilt eine Klingenlänge von unter 8,5 Zentimetern, relativ breit und nur einseitig geschliffen. Bajonette und Dolche dagegen zählen zu den Stichwaffen, egal, wie lang die Klinge ist. Auch da gilt das WaffG ab 18 Jahren inklusive Führverbot und Zugriffsmöglichkeit.

Bei Springmessern gibt es Ausnahmen, die erlaubt sind, Fallmesser dagegen sind ebenso verboten wie Butterfly-Messer oder Faustmesser. Letztlich also dürfen Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit Klingenlänge größer als zwölf Zentimeter nicht mitgeführt werden. Ausnahmen seien Spielzeugwaffen, die transparent sind oder die Originalwaffe um 50 Prozent der Größe über- oder unterschreiten.

Übrigens könne jeder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wenn er zum Beispiel ein sogenanntes Einhandmesser ohne unmittelbaren Grund mit sich führt, erklärte Stiefel. Ein Handwerker, der auf dem Nachhauseweg ein Teppichmesser in seinem Werkzeugkoffer hat, ist nicht gefährdet. Sitzt er aber mit dem gleichen Messer im Wirtshaus am Stammtisch, gilt das Teppichmesser im Zweifelsfall als Waffe.

Eine klare Absage erteilt Stiefel an die "Reizstoffsprühgeräte". Die müssen ein amtliches Prüfzeichen tragen, um erlaubt zu sein. Das gilt übrigens auch für die Elektroschocker, die Verwendung von sogenannten Viehtreibern ist verboten. Ebenso vehement rät Stiefel von den Gaspistolen ab. Die darf man zwar erwerben, mitführen aber nur, wenn man einen kleinen Waffenschein besitzt. Der Einsatz dieser drei Abwehrwaffen aber ist problematisch in der Anwendung und kann sich auch gegen den Anwender kehren.

Darf nun also der Hirschfänger weiterhin in bayerischen Lederhosen stecken? Die Antwort war ein klares "Jein" des Experten. Wenn man in einer Tracht zu einer Brauchtumsveranstaltung geht, ist das erlaubt, so die Auskunft. Allerdings kann dann jede Ordnungskraft den Zutritt verwehren. Bei einer Klinge mit über zwölf Zentimetern trete ohnehin das Führverbot in Kraft. Am besten also, man isst sein Hendl mit den Fingern.