Pfaffenhofen/München (hl) In brütender Sommerhitze hat sich in München ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) mit einem Skiunfall befassen müssen - zudem noch mit einem, der bereits gut neun Jahre zurückliegt. Der Fall hatte zuvor bereits dem Ingolstädter Landgericht vorgelegen, das die Schadensersatzansprüche eines Klägers aus Mittelfranken gegen seinen damaligen Unfallgegner - einen Mann aus dem Landkreis Pfaffenhofen - allerdings abgewiesen hatte.
Ebenso erging es dem Kläger nun auch in der Berufungsverhandlung vor dem OLG.
Was sich am 26. Januar 2008 auf einer Piste im Skigebiet Schatzberg der Gemeinde Wildschönau in Österreich abgespielt hat, muss schon als schwerer Zwischenfall eingestuft werden, der unter Umständen auch tödliche Folgen hätte haben können. Zwei Skifahrer waren mit solcher Wucht zusammengeprallt, dass beide erhebliche Verletzungen davontrugen - der jetzige Kläger gar so heftige (unter anderem mehrere Schädelfrakturen), dass er monatelang behandelt werden musste und lebenslang an den Folgen leiden dürfte (unter anderem Minderung der Sehkraft eines Auges).
Weil die Behandlung sehr aufwendig war und er sie teils aus eigener Tasche bezahlen musste und weil es eben zu dauerhaften Beeinträchtigungen gekommen ist, wollte der Mann aus Franken vom damaligen Unfallgegner bzw. dessen Versicherung mindestens 100 000 Wiedergutmachung und gut 90 000 Euro Schmerzensgeld erstreiten. Er hatte dazu auch von vornher-ein einen eigenen Gutachter aufgeboten. Behauptung des Klägers: Der Mann aus dem Landkreis Pfaffenhofen sei seinerzeit, am Hang von oben kommend, mit großer Wucht in ihn, der stehend auf der Piste verharrt habe, hineingefahren.
Dieser Darstellung hatte sich eine Zivilkammer des Ingolstädter Landegerichts nach Anhörung eines selbst bestellten Gutachters nicht anschließen können. Die Analyse der Verletzungen beider Unfallkontrahenten wies laut Experten nämlich auf eine Kollision hin, bei der beide zuvor in voller Fahrt gewesen sein müssten. Auch ein Zeuge wollte nach Aussage vor Gericht seinerzeit wahrgenommen haben, dass beide Skifahrer nach gegensätzlichen Carvingschwüngen rasant aufeinander zugefahren waren und praktisch keine Ausweichmöglichkeit mehr gehabt hätten. Der abgewiesene Franke hatte in seinem Berufungsantrag geltend gemacht, das Ingolstädter Gericht habe die gänzlich anderen Schlussfolgerungen des vom Kläger selbst bestellten Gutachters nicht ausreichend gewürdigt, diesen Experten auch gar nicht angehört. Der OLG-Senat stellte hierzu nunmehr fest, dass dieses Vorgehen auch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung konform geht, dass allerdings einem von einer Verfahrenspartei beigezogenen Gutachter im Gerichtssaal ein Fragerecht an den gerichtlich bestellten Sachverständigen eingeräumt werden müsse und auch die Positionen aller Experten in einer Entscheidungsbegründung gewürdigt werden müssen.
Beides haben die OLG-Richter nun offenbar ausgiebig ermöglicht bzw. getan. Auch der bewusste Zeuge wurde bei einer Verhandlung nochmals angehört. Im Ergebnis hat aber auch das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die vom Sachverständigen des Gerichts gezogenen Schlussfolgerungen seien "logisch und widerspruchsfrei im Gutachten dargestellt", heißt es in der Urteilsbegründung.
Der OLG-Senat hat zudem keine Revision des Urteils zugelassen; es liegt also eine letztinstanzliche Entscheidung vor. Dass eine weitere gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen wird, begründen die Münchner Richter damit, dass "die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" anderes erfordere.
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