Eichstätt
Schutz der stillen Tage

07.02.2018 | Stand 02.12.2020, 16:51 Uhr

Eichstätt (EK) Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage gibt es einige Auflagen zu beachten.

Das Landratsamt Eichstätt weist deshalb in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass an den stillen Tagen Aschermittwoch, 14. Februar, von 2 bis 24 Uhr, Gründonnerstag, 29. März, von 2 bis 24 Uhr, Karfreitag, 30. März, von 0 bis 24 Uhr sowie Karsamstag, 31. März, von 0 bis 24 Uhr alle sogenannten "der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist", nicht erlaubt sind. Dies sind zum Beispiel Tanzveranstaltungen, die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen oder Preis-Kartenturniere. Der Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten ist ebenfalls nicht zulässig. Zudem sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten, wie das Landratsamt weiter mitteilt.