Eichstätt (EK) Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.
Das Landratsamt Eichstätt weist deshalb darauf hin, dass an den stillen Tagen alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind. Dazu zählen Tanzveranstaltungen, die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Pop-Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen und Preis-Kartenturniere. Als stille Tage gelten:
n1. November: Allerheiligen,
n18. November: Volkstrauertag
n21. November: Buß- und Bettag
n25. November: Totensonntag
n24. Dezember: Heiliger Abend
Am Buß- und Bettag sind zusätzlich keine Sportveranstaltungen erlaubt.