Schadensmeldungen - Schäden der Versicherung schnell melden

31.12.2015 | Stand 02.12.2020, 20:22 Uhr

Wer nach Unfällen oder Einbrüchen den Schaden nicht schnell der Versicherung meldet, kann damit rechnen, dass die Versicherung die Zahlung verweigert.

Nicht nur Versicherungen haben im Rahmen von Versicherungsverträgen Pflichten. Auch die Versicherungsnehmer müssen, so steht es in den Geschäftsbedingungen, einige Pflichten übernehmen. Es können sich die AGBs bei unterschiedlichen Verträgen zwar durchaus aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit unterscheiden, doch es gilt: "Grundsätzlich ist der Versicherungsfall schnell zu melden, also im allgemeinen binnen einer Woche", erklärt Hajo Köster, Berater beim Bund der Versicherten (BdV).

In den Versicherungsbedingungen ist dabei häufig davon die Rede, dass ein Schaden "unverzüglich" zu melden ist. Aber was "unverzüglich" konkret bedeutet, ist umstritten. Juristen übersetzen den Begriff mit "ohne schuldhaftes Verzögern". Und so gibt es in der Regel keine festen Fristen für die Abgabe einer Schadensmeldung an die Versicherung. Wer beispielsweise nach einem Einbruch einen Nervenzusammenbruch erleidet und sich erst nach dreiwöchiger stationärer Behandlung bei der Versicherung melden kann, setzt sich nicht dem Vorwurf aus, sich fahrlässig nicht um die Schadenmeldung gekümmert zu haben. Selbst wenn ein Sachbearbeiter der Versicherung im Gespräch mit einem Kunden sagt, es sei keine Eile nötig, liegt kein schuldhaftes Verzögern vor. So jedenfalls entschied es der Bundegerichtshof (BGH, Az.: IV ZR 60/98).

Lassen Sie Ihre Versicherung nicht zu lange warten
Normalerweise gehen die Versicherungen davon aus, dass nach einem Einbruch binnen kurzer Zeit gemeldet wird, was genau gestohlen wurde. Andernfalls können Hausratversicherungen die Leistung verweigern oder zumindest kürzen. Begründet wird das von der Versicherungswirtschaft damit, dass nur mit einer schnell vorliegenden Liste die Polizei umgehend nach dem Täter fahnden und das Diebesgut vielleicht sogar wiederbeschaffen kann. Einen Monat nach dem Einbruch jedenfalls fand das Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 86/01) viel zu spät, auch wenn der Versicherte so lange für die Erstellung einer Stehlgutliste gebraucht hat.

Tipp: Um Ärger mit der Versicherung zu vermeiden, raten Experten die jährliche Erstellung einer persönlichen Hausrat-Liste, die Detailangaben zu wertvollen Einrichtungsgegenständen enthalten sollte. Auch Fotos von einzelnen Gegenständen sowie der Gesamteinrichtung der Wohnung können helfen.

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