Rürup-Rente - Steuervorteile vor Jahresende nutzen

22.12.2010 | Stand 03.12.2020, 3:19 Uhr

Selbstständige, die ihre Einnahmesituation oft erst am Jahresende überblicken, sollten jetzt über den Abschluss einer Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt, nachdenken. Sie können noch ganz legal von hohen Steuervorteilen profitieren.

Im Jahr 2010 sind 70 Prozent der Beitragszahlungen bis maximal 20.000 Euro steuerlich absetzbar. Das heißt, dass Rürup-Sparer dieses Jahr bis zu 14.000 Euro an Beitragszahlungen als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen dürfen. Verheiratete sogar den doppelten Betrag. In jedem darauf folgenden Jahr steigt dieser Anteil um zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 Altersvorsorgebeiträge zu 100 Prozent steuerlich berücksichtigt werden.

Aktuelles Vorsorgebeispiel: Ein Selbstständiger hat ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro. Er zahlt 2010 noch 6.000 Euro in einen Rürup-Vertrag ein. Davon sind 70 Prozent steuerlich abzugsfähig, somit 4.200 Euro. Bei einem angenommenen Steuersatz von 44,3 Prozent hätte er somit eine direkte Steuerersparnis von 1.861 Euro. Das entspricht im Jahr 2010 einer Förderquote von 31 Prozent.

Ein entscheidender Vorteil bei Rürup in der Ansparphase ist die Flexibilität. Es gibt keinen Mindestbeitrag. Selbstständige haben hier die Möglichkeit, jährlich die Höhe ihrer Einzahlungen - je nach Geschäftsverlauf - selbst zu bestimmen. So kann man mit kleineren monatlichen Beträgen beginnen und wenn das Budget dies erlaubt, jederzeit durch zusätzliche Einmalzahlungen aufstocken, um so weitere steuermindernde Effekte zu erzielen. Zudem bleiben während der Ansparphase die Erträge auf das angesparte Kapital abgeltungsteuerfrei.

In der Auszahlungsphase gelten jedoch relativ starre Regelungen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die angesparten Gelder wirklich zur Altersvorsorge verwendet werden. So gibt es nur Verträge mit lebenslanger Rentenzahlung und ein Rentenbeginn ist frühestens mit dem 60. Lebensjahr möglich. Die Policen lassen sich weder verkaufen, beleihen noch auf eine andere Person übertragen.