Recht - Bauvertragsrecht schützt Verbraucher stärker

07.11.2017 | Stand 02.12.2020, 17:15 Uhr

Eine Reform des Baurechts sieht ab 2018 die eine oder andere Verbesserung für Verbraucher vor. Baufirmen müssen etwa ein Widerrufsrecht einräumen und die Fertigstellung genau terminieren.

Bauherren dürfen den 1. Januar 2018 herbeisehnen. Denn dann ab diesem Tag werden sie bessergestellt. Möglich macht das das neue Bauvertragsrecht. Mit der Reform des Verbraucherbaurechts ab dem Jahreswechsel ist aus Sicht von Michael Herte, Jurist und Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, ein großer Beitrag für den Verbraucherschutz gelungen. Verbraucher sollten sich in den letzten Monaten vor Jahreswechsel nicht dazu überreden lassen, noch einen Vertrag nach altem Recht zu schließen, heißt es bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Das ändert sich zum Positiven:

Widerrufsrecht
Bauherren müssen ab 2018 ihren Kunden die Möglichkeit zum Widerruf einräumen. Darüber hinaus müssen sie bereits vor Vertragsunterzeichnung Kunden über ihre Rechte aufklären. Immerhin geht es meist um beträchtliche Summen.

Genaue Beschreibung
Die Baubeschreibung muss künftig Angaben zu den Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke beinhalten. Art und Umfang der angebotenen Leistung sind detailliert darzulegen. Auch Qualitätsmerkmale des Bauvorhabens, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse und Schnitte müssen Baufirmen ihren Kunden aushändigen.

Wichtig: Der Gesetzgeber will auch, dass Baufirmen ab 2018 verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin machen. Steht der Baubeginn noch nicht fest, muss zumindest die Dauer des Baus angegeben werden.

Abschlagszahlung
Baufirmen dürfen künftig maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Der Restbetrag wird frühestens nach der Abnahme fällig.

Unterlagen
Das neue Recht verpflichtet Unternehmer, den Bauherren alle Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu übergeben. Das muss sogar sehr zeitig erfolgen. Und zwar bevor das Bauvorhaben beginnt bzw. sobald es begonnen werden kann. Gemeint sind hierbei Unterlagen wie etwa die Genehmigungsplanung, EnEV-Nachweise sowie Nachweise für die KfW-Förderung.

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